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Nachweis von Prüflaboratorien und Messstellen über die Kompetenz zur Durchführung gesetzlich geregelter Prüf- und Überwachungsaufgaben Anerkennung

Brandenburg 99001034016000, 99001034016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001034016000, 99001034016000

Leistungsbezeichnung

Nachweis von Prüflaboratorien und Messstellen über die Kompetenz zur Durchführung gesetzlich geregelter Prüf- und Überwachungsaufgaben Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Akkreditierung (Synonym), Fachkunde (Synonym), Notifizierung (Synonym), Bekanntgabe (Synonym), Kompetenznachweis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Teaser

Sie wollen Ihr Prüflabor oder Messstelle notifizieren lassen? Informieren Sie sich hier.

Volltext

Als Prüflabor und Messstelle müssen Sie zur Wahrnehmung staatlich veranlasster Prüf- und Überwachungsaufgaben notifiziert sein. Dazu muss Ihr Prüflabor oder Ihre Messstelle bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Entscheidung zu Ihrer Eignungsüberprüfung wird Ihnen in Form eines entsprechenden Bescheides bekanntgegebenen. Dieser wird bundesweit anerkannt.

Dieses Verfahren gilt in den Umweltbereichen Abfallwirtschaft und Immissionsschutz.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde anhand einer fachmodulkonformen Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)
  • aktuelles Qualitätsmanagementhandbuch
  • Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie aktueller Handelsregisterauszug
  • Auflistung der personellen und gerätetechnischen Ausstattung
  • ggf. Datum der letzten internen und externen Auditierung der Probenehmer
  • ggf. Nachweis über Art und Umfang der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
  • ggf. Kopie des Vertrages zwischen externem Probenehmer und Untersuchungsstelle
  • evtl. Kopie der Genehmigung für seuchenhygienische Arbeiten der Sicherheitsstufe S 2 gem. § 44 IfSG

Voraussetzungen

Ihr Prüflaboratorium/Ihre Messstelle muss:

  • den Geschäftssitz in Brandenburg haben,
  • die erforderliche Fachkunde nachweisen,
  • zuverlässig, unabhängig und
  • entsprechend gerätetechnisch ausgestattet sein.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Der jeweilige Gebührenrahmen ist der Gebührenordnung des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22.11.2011 zu entnehmen.

Verfahrensablauf

Bitte richten Sie einen Antrag unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zur Prüfung der Voraussetzung einer Notifizierung an die zuständige Stelle. Diese prüft Ihre Eignung als Prüflaboratorium oder Messestelle.

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrages beginnt mit Vorliegen der kompletten Unterlagen. Die Prüfung dauert 3 (Abfall) beziehungsweise 4 Monate (gemäß 41. BImSchV).

Frist

Die Notifizierung wird für maximal 5 Jahre erteilt. Einen Antrag auf Erneuerung sollten Sie spätestens 4 Monate vor Ablauf der Gültigkeit stellen.

Weiterführende Informationen

Die Bekanntmachung der bundesweit gültigen Notifizierung erfolgt im Recherche-System-Messstellen-Sachverständige (ReSyMeSa).

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid zur Anerkennung von Prüflaboratorien und Messstellen kann Widerspruch beim Landesamt für Umwelt (LfU) eingelegt werden.

Kurztext

Anerkennung von Prüflaboratorien und Messstellen

Antrag notwendig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt (LfU)

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Formulare