Aalfischerei abmelden
Inhalt
Begriffe im Kontext
Aalfischerei abmelden (Synonym), Aalfischerei Aufgabe (Synonym), Aalfischerei Abmeldung (Synonym), aal (Synonym), Aalfischerei beenden (Synonym), Aalfischerei aufgeben (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.06.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Wenn Sie die Aalfischerei in einem Gebiet einstellen möchten, müssen Sie dies unverzüglich der oberen Fischereibehörde mitteilen.
- Wenn Sie die Aalfischerei einstellen, muss dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich gemeldet werden (Aalfischerei abmelden).
- Sie geben Ihre Kontaktdaten und Ihre Registriernummer sowie den Zeitpunkt an, ab wann die Aalfischerei eingestellt wird.
- Nach der Abmeldung von der Aalfischerei wird die erfasste Person von der oberen Fischereibehörde aus dem Register gelöscht.
Sie müssen zur Aalfischerei registriert gewesen sein, d.h. eine Registriernummer besitzen.
- Sie melden die Aalfischerei bei der oberen Fischereibehörde ab.
- In der Abmeldung sind die Kontaktdaten und die Registriernummer sowie Zeitpunkt der Abmeldung von der Aalfischerei anzugeben.
- Ihre Registrierung zur Aalfischerei wird aus dem Register entfernt.
- Informationen über Fangtätigkeiten im AalRegister Entgegennahme Löschung einer Person als Aalfischer
-
- Registernummer abmelden
-
- Zuständig: obere Fischereibehörde Brandenburg (LELF)
Die obere Fischereibehörde beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Abteilung Landwirtschaft
Referat L4, Fachgebiet Fischerei
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein