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Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

Brandenburg 99063015001000, 99063015001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063015001000, 99063015001000

Leistungsbezeichnung

Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Standort Anlage (Synonym), Standortwahl Anlage (Synonym), Anlagenstandort (Synonym), Voraussetzungen Genehmigung (Synonym), Vorbescheid zur Genehmigung (Synonym), Immissionsschutz (Synonym), Genehmigungsvoraussetzungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg 22.02.2024

Teaser

Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

Volltext

Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen zur Anlage
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)

Voraussetzungen

  • Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
  • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen

Kosten

Für die Entscheidung über die Erteilung der Teilgenehmigung wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.3 der Gebührenordnung (GebOMUGV) erhoben.

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab bei der zuständigen Behörde stellen.
Dem Antrag fügen Sie zur Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei.
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung des Vorbescheides.
Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung des Vorbescheids.
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Geltungsdauer: 2 Jahr(e)
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

  • Klage

Kurztext

  • Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Erteilung
  • auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden
  • zuständig: die für Sie zuständige Behörde

Ansprechpunkt

Abteilung T1 Technischer Umweltschutz 1

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

Formulare

nicht vorhanden