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Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz einer Waffe Zulassung

Brandenburg 99089080007000, 99089080007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089080007000, 99089080007000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz einer Waffe Zulassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Besitz von Waffen (Synonym), Waffen (Synonym), Führen von Waffen (Synonym), Waffenbesitz (Synonym), Waffenbesitzkarte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes NRW Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg 23.11.2023

Teaser

Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.

Volltext

Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

Erforderliche Unterlagen

einzelfallabhängig

Voraussetzungen

  • es liegen besondere Gründe vor
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
  • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
  • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
  • es ist ein Einzelfall gegeben

Kosten

Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500

Land Brandenburg:

GebOMIK

Tarifstelle 14.7.2

Zulassung von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§ 12 Abs. 5 WaffG)

EUR 40,00 bis 150,00

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

  1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
  2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
  4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

Land Brandenburg:

Informationen zum Thema Waffenrecht auf der Seite der Polizei des Landes Brandenburg

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung
  • wenn besondere Gründe vorliegen, ist Ausnahme möglich
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen nicht entgegenstehen
  • nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind
  • keine Umgehung vorhandener Erlaubniserfordernisse
  • Einzelfall
  • Verwaltungsgebühr: EUR 100 - 500
  • zuständig: Kreispolizeibehörden

Land Brandenburg:

  • Ausnahmen für die Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz von Munition Zulassung
  • wenn besondere Gründe vorliegen, ist Ausnahme möglich
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen nicht entgegenstehen
  • nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind
  • keine Umgehung vorhandener Erlaubniserfordernisse
  • Einzelfall

zuständig:  Waffenbehörden bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg

Formulare

nein

Land Brandenburg:

Formular: keine

Der Antrag ist schriftlich bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einzureichen.

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen: Ja