Anzeige des Erwerbs einer Waffe Entgegennahme
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- Kauf von Waren, digitalen Inhalten oder entgeltliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat (auch Finanzdienstleistungen), online oder vor Ort
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erwerben oder jemandem überlassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (WBK) oder Jagdschein mit Erwerbsberechtigung (Voreintrag)
- Europäischer Feuerwaffenpass (wenn Eintragung gewünscht)
Land Brandenburg:
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Waffenbesitzkarte (WBK) nach § 13 WaffG oder § 14 Abs. 2 WaffG mit Erwerbsberechtigung (Voreintrag) beim beabsichtigen Erwerb von Kurzwaffen oder halbautomatischen Langwaffen oder gültiger Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG
- Europäischer Feuerwaffenpass (wenn Eintragung gewünscht)
- Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG (gelbe WBK für Sportschützen)
- Beim Erwerb einer Waffe: Erwerbsberechtigung (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein)
- Beim Überlassen einer Waffe: Erwerbsberechtigung des Empfängers
Land Brandenburg:
Beim Erwerb einer Waffe: Berechtigung zum Erwerb und Besitz (Waffenbesitzkarte nach § 13 und/oder § 14 Abs. 2 WaffG [ggf. mit Voreintrag], § 14 Abs. 4 WaffGoder gültiger Jagdschein)
Für die Eintragung der Schusswaffe entstehen folgende Gebühren nach der GebOMIK
Tarifstelle 14.1.2.3 (Eintragung von Schusswaffen für Jäger)
Eintragung einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Waffe (§ 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG)
EUR: 15,00 je Waffe
Tarifstelle 14.1.2.5
Eintragung einer erworbenen Waffe, soweit die Eintragung nicht durch die b3ei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühr abgegolten ist (§ 10 Abs. 1a WaffG)
EUR 25,00 je Waffe
Wenn die Eintragung der Schusswaffe in den Europäischen Feuerwaffenpass gewünscht ist, entstehen Gebühren wie folgt:
Tarifstelle 14.6.3
Ein- und Austragung einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus den Europäischen Feuerwaffenpass
EUR 15,00
Sie müssen den Erwerb einer erlaubnisbedürftigen Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Land Brandenburg:
Sie müssen den Erwerb einer erlaubnisbedürftigen Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen anzeigen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Versäumen Sie die Frist, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG.
Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Land Brandenburg:
Der Erwerb oder die Überlassung sowie die Bearbeitung durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils ist innerhalb von zwei Wochen bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg anzuzeigen.
Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:
- Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
- die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
- die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).
Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
- Anzeige des Erwerbs einer Waffe Entgegennahme
- Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen
- Voraussetzung: Erwerbsberechtigung (Voreintrag) für die entsprechende Waffe durch Voreintrag in der Waffenbesitzkarte (WBK) oder im Jagdschein
- Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
- Zuständig: Waffenbehörde
Land Brandenburg:
- Anzeige des Erwerbs einer Waffe Entgegennahme
- Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen
- Voraussetzung: Erwerbsberechtigung (Voreintrag) für die entsprechende Waffe (Kurzwaffen oder halbautomatische Langwaffen) durch Eintragung der Berechtigung zum Erwerb und Besitz in der Waffenbesitzkarte (WBK) oder durch Vorlage eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Besitz einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG (gelbe WBK bei Sportschützen)
- Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar
Zuständig: Waffenbehörde bei den Polizeidirektionen des Landes Brandenburg
Formulare finden sich auf der Internetseite
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der Vordrucke bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, in Ausnahmefällen ja