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Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser

Brandenburg 99129052261001, 99129052261001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129052261001, 99129052261001

Leistungsbezeichnung

Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Bohranzeige (Synonym), Grundwasser (Synonym), Erdaufschluss (Synonym), Altbergbauerkundung (Synonym), Hohlraumerkundung (Synonym), Rohstoffe (Synonym), geochemische Untersuchung (Synonym), Pfahlgründung (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Brunnen (Synonym), Bohrung (Synonym), Baugrundsondierung (Synonym), Ingenieurgeologische Untersuchung (Synonym), Altlastenerkundung (Synonym), Grundwassermessstelle (Synonym), Erdarbeiten (Synonym), Bodeneingriff (Synonym), Geophysikalische Untersuchung (Synonym), Kellerbau (Synonym), Kartierung (Synonym), Geothermie (Synonym), Baugrunduntersuchung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde melden.

Volltext

Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:

  • Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung 
  • Altlastenerkundung 
  • Brunnen
  • geochemische Untersuchung
  • geophysikalische Untersuchung
  • geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen
  • Bohrung und Pump-  beziehungsweise Schluckversuch
  • Grundwassermessstelle 
  • Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
  • Kartierung (außer Basisbohrung)
  • Rohstofferkundungsbohrung
  • sonstige Aufschlusszwecke

Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss gemeldet haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.

Erforderliche Unterlagen

Land Brandenburg:

Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.

Voraussetzungen

Land Brandenburg:

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Kosten

Gebühr: 26€ - 511€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Land Brandenburg:

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Die zuständige Behörde prüft das Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen nach dem Eingang der Anzeige.

Nach Ablauf eines Monats kann mit den Arbeiten wie angezeigt begonnen werden, sofern die Behörde keine anderen Anordnungen trifft.

Bearbeitungsdauer

Land Brandenburg:

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Frist

Antragsfrist: 1 Monat(e)
Antragsfrist: 1 Monat(e)
Die Arbeiten sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Bohrarbeiten bzw. Erdaufschlüsse, die Bewegungen oder Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, müssen gemeldet werden
  • Arbeiten müssen mindestens 1 Monat vor Beginn bei zuständiger Behörde angezeigt werden
  • Bauvorhaben darf nach Einreichen der Anzeige begonnen werden
  • zuständig:
    • zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
    • untere Wasserbehörden

Land Brandenburg:

örtlich zuständige untere Wasserbehörden  

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden

Formulare

nicht vorhanden