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Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung

Brandenburg 99129052261002, 99129052261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129052261002, 99129052261002

Leistungsbezeichnung

Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Bohrung (Synonym), Ingenieurgeologische Untersuchung (Synonym), Grundwasserwärmepumpen (Synonym), Rohstoffe (Synonym), Brunnen (Synonym), Grundwassererschließung (Synonym), Bohranzeige (Synonym), Bodeneingriff (Synonym), unbeabsichtigte Grundwassererschließung (Synonym), Baugrundsondierung (Synonym), Altlastenerkundung (Synonym), Erdarbeiten (Synonym), Geophysikalische Untersuchung (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Erdaufschluss (Synonym), Kartierung (Synonym), Hohlraumerkundung (Synonym), Grundwassermessstelle (Synonym), Altbergbauerkundung (Synonym), Pfahlgründung (Synonym), Kellerbau (Synonym), Baugrunduntersuchung (Synonym), Grundwasser (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Sie sind bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen? Dann müssen Sie, unabhängig davon, ob Sie die Bohrung vorab gemeldet haben oder nicht, die zuständige Behörde informieren.

Volltext

Wenn Sie bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden. Die Anzeige ist in jedem Fall notwendig, unabhängig davon, ob die Bohrung vorher bei der zuständigen Behörde gemeldet wurde oder nicht. 

Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.

Erforderliche Unterlagen

Land Brandenburg:

Aus der Anzeige müssen der Standort und die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens erkennbar sein.

Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln.

Voraussetzungen

Land Brandenburg:

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann.

Kosten

Gebühr: 26€ - 511€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Land Brandenburg:

Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und trifft ggf. Anordnungen.

Die zuständige Behörde hat die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Bearbeitungsdauer

Land Brandenburg:

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Frist

Wenn Sie unbeabsichtigt Grundwasser erschließen, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. 

Land Brandenburg:

Die unbeabsichtigte Erschließung ist unverzüglich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung
  • unbeabsichtigte Grundwassererschließung muss auch bei bereits angezeigter Bohrung unverzüglich gemeldet werden
  • Bohrung muss nach Rücksprache mit der jeweiligen Behörde ggf. vorübergehend eingestellt werden
  • zuständig: 
    • zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
    • untere Wasserbehörden

Land Brandenburg:

zuständige Behörden sind die örtlich zuständigen unteren Wasserbehörden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte als untere Wasserbehörden

Formulare

nicht vorhanden