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gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft

Brandenburg 99064003023000, 99064003023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99064003023000, 99064003023000

Leistungsbezeichnung

gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

informationelle Stelbstbestimmung (Synonym), Datenschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Informationsfreiheit (064)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

SDG Informationsbereiche

  • Ausübung der Rechte der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten

Lagen Portalverbund

  • Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht (1150400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie oder eine betroffene Person Auskunft über Ihre gespeicherten Daten nach den § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz benötigen, können Sie diese über einen formlosen Antrag beantragen.

Volltext

Gemäß § 23 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.

Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.

Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 23 Absatz 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz entfallen.

Weiterhin können nach § 23 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.

Land Brandenburg:

Nach § 26 Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist die Auskunft nur mit Einwilligung der jeweils anderen Stelle zulässig, wenn sich die Auskunft auf personenbezogene Daten bezieht, die von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde der jeweils anderen übermittelt wurden. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Identitätsnachweis

Land Brandenburg:

  • Schriftlicher oder elektronischer Antrag

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.

Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.

Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, wenn dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunft ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er oder sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht wenden kann.  

Kurztext

Auskunftserteilung über im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten.

Voraussetzung: Formloser Antrag mit Identitätsnachweis

Land Brandenburg:

Voraussetzung: schriftlicher oder elektronischer Antrag

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg - Abteilung 5 (Verfassungsschutz)

Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Identitätsnachweis: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein