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Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

Brandenburg 99115004001004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115004001004

Leistungsbezeichnung

Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

gegenüber Wohnungsgebern

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Auszüge aus Registern (2020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.11.2015

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2 Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg 07.06.2024

Teaser

Der Eigentümer einer Wohnung oder der Wohnungsgeber kann bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Bewohner seiner Wohnung erhalten.

Volltext

Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Land Brandenburg:

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.

Voraussetzungen

Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Kosten

Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)

Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Ja