Sonstige Annexleistungen Übernahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für die Anschaffung bestimmter Gegenstände oder die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen für das Pflegekind können gewährt werden, sofern sie nicht bereits mit den laufenden Pauschalbeträgen abgedeckt sind.
Der regelmäßige finanzielle Bedarf für den Unterhalt und die Versorgung eines Pflegekindes wird über laufende Leistungen gedeckt.
Um die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes zu fördern und ihm gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, können besondere Maßnahmen und Ausgaben notwendig sein. Diese können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden.
Zu diesen Leistungen gehören u.a. Beihilfen oder Zuschüsse zu:
- Klassenfahrten
- Urlaubs- und Ferienmaßnahmen
Diese sind abhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles einzureichen und werden demgemäß vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgefordert. Es gibt dafür keine allgemeingültigen Vorgaben.
Einmalige Leistungen sind die Ausnahme, da alle regelmäßig wiederkehrenden Bedarfe durch laufende Leistungen abgedeckt werden. Einmalige Leistungen beziehen sich auf im Voraus nicht berechenbare und nicht wiederkehrende Bedarfe.
Einmalige Leistungen können als Beihilfen oder als Zuschüsse gewährt werden. Über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßen Ermessen.
U.a. bei § 27 in Verbindung mit § 33 sind grundsätzlich die Personensorgeberechtigten Inhaber des Anspruchs, da es sich um einen Annex-Anspruch zur Hilfe zur Erziehung handelt.
- Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzlich notwendige Ausgaben für Pflegekind/er beantragen
- Laufende Leistungen decken den regelmäßigen Bedarf für Pflegekinder
- Besondere Maßnahmen und Ausgaben für die Entwicklung und Teilhabe von Pflegekindern können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden
- Beispiele für solche Leistungen sind Klassenfahrten, Urlaubs- und Ferienmaßnahmen
- Zuständige Stelle: Zuständiges Jugendamt oder zuständiger Pflegekinderdienst
Land Brandenburg:
Zuständige Stelle: örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt; regelmäßig der Pflegekinderdienst innerhalb des zuständigen Jugendamtes)