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Sonstige Annexleistungen Übernahme

Brandenburg 99013048068000, 99013048068000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013048068000, 99013048068000

Leistungsbezeichnung

Sonstige Annexleistungen Übernahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Einmalige Beihilfe (Synonym), Pflegekinder (Synonym), Zuschüsse (Synonym), Jugendamt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Übernahme (068)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.05.2023

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport Bremen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Teaser

Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für die Anschaffung bestimmter Gegenstände oder die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen für das Pflegekind können gewährt werden, sofern sie nicht bereits mit den laufenden Pauschalbeträgen abgedeckt sind.

Volltext

Der regelmäßige finanzielle Bedarf für den Unterhalt und die Versorgung eines Pflegekindes wird über laufende Leistungen gedeckt. 

Um die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes zu fördern und ihm gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, können besondere Maßnahmen und Ausgaben notwendig sein. Diese können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden. 

Zu diesen Leistungen gehören u.a. Beihilfen oder Zuschüsse zu: 

  • Klassenfahrten
  • Urlaubs- und Ferienmaßnahmen

Erforderliche Unterlagen

Diese sind abhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles einzureichen und werden demgemäß vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgefordert. Es gibt dafür keine allgemeingültigen Vorgaben.

Voraussetzungen

Die Erfüllung der formellen und materiellen Voraussetzungen der „Stammleistung“, also insbes. die Hilfeplanung nach § 36, der Tatbestand des § 27 und eine laufende Hilfegewährung gemäß § 27 in Verbindung mit  § 33 SGB VIII.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

Wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe individuell gestaltet

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Einmalige Leistungen sind die Ausnahme, da alle regelmäßig wiederkehrenden Bedarfe durch laufende Leistungen abgedeckt werden. Einmalige Leistungen beziehen sich auf im Voraus nicht berechenbare und nicht wiederkehrende Bedarfe.

Einmalige Leistungen können als Beihilfen oder als Zuschüsse gewährt werden. Über die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßen Ermessen.

Hinweise

U.a. bei § 27 in Verbindung mit §  33 sind grundsätzlich die Personensorgeberechtigten Inhaber des Anspruchs, da es sich um einen Annex-Anspruch zur Hilfe zur Erziehung handelt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzlich notwendige Ausgaben für Pflegekind/er beantragen
  • Laufende Leistungen decken den regelmäßigen Bedarf für Pflegekinder
  • Besondere Maßnahmen und Ausgaben für die Entwicklung und Teilhabe von Pflegekindern können durch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse finanziert werden
  • Beispiele für solche Leistungen sind Klassenfahrten, Urlaubs- und Ferienmaßnahmen
  • Zuständige Stelle: Zuständiges Jugendamt oder zuständiger Pflegekinderdienst

Land Brandenburg:

Zuständige Stelle: örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt; regelmäßig der Pflegekinderdienst innerhalb des zuständigen Jugendamtes)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden