Liegenschaftskarte Auskunft
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
15.11.2024
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 13
- Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)
- Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung
Benötigen Sie eine Kartendarstellung Ihres Grundstücks für den privaten Gebrauch? Dann nutzen Sie die Einsicht in die Liegenschaftskarte im Internet über den BRANDENBURGVIEWER.
Für private Anwendungen oder eigene Planungen können Sie eine Auskunft aus dem BRANDENBURGVIEWER nutzen
Die Auskunft enthält unter anderem folgende Daten:
- Daten aus dem Liegenschaftskataster
- Flurstücksgrenzen
- Grenzpunkte
- Gebäudegrundrisse
- Tatsächliche Nutzung
- Kombinationen mit anderen Daten, zum Beispiel
- Luftbild
- Darstellung von Punktnummern.
Die Gebühren für die Erteilung von Auskünften und Auszügen aus dem Liegenschaftskataster richten sich nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg.
Gehen Sie auf die Internetseite des BRANDENBURGVIEWERS.
Suchen Sie nach der Adresse oder geben Sie Ihr Flurstückskennzeichen ein.
Sie erhalten die Kartendarstellung.
- Einzelinformationen zu einem Flurstück
- Berechtigtes Interesse für Daten mit Personenbezug erforderlich
- Antrag formlos, persönlich oder telefonisch
- Antrag für Daten mit Personenbezug schriftlich
- Gebührenpflicht
- Zuständig:
- Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte