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Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Brandenburg 99108003001002, 99108003001002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003001002, 99108003001002

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Handwerkernotdienst (Synonym), parken (Synonym), Parkschein (Synonym), Regionaler Handwerkerparkausweis (Synonym), Parkausweis (Synonym), Pflegedienst (Synonym), Handwerker (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), Parkberechtigung (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

Handwerksbetrieb

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.08.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg 13.02.2025

Teaser

Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Volltext

Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Land Brandenburg:

Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die erforderlichen Unterlagen.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Land Brandenburg:

Sie können ein berichtigtes Interesse nachweisen.

Kosten

  • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
  • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Land Brandenburg:

Gemäß § 1 Absatz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit der Gebühren-Nr. 264 der Anlage (GebOSt zu § 1).

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Land Brandenburg:

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Bearbeitungsdauer

variiert zwischen den Behörden

Land Brandenburg:

Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Dauer der Bearbeitungszeit.

Frist

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Land Brandenburg:

Um eine termingerechte Bearbeitung Ihres Antrags gewährleisten zu können, erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Fristen.

Weiterführende Informationen

Land Brandenburg:

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Hinweise

Land Brandenburg:

Eine Ausnahme vom Parken ist immer zeitlich befristet.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsbehörde des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien bzw. großen kreisangehörigen Städte sowie die Straßenverkehrsbehörde nach § 4a Absatz 1 und Absatz 2 StGÜZV

Formulare

  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Land Brandenburg:

Formlose Antragsstellung möglich: Ja, der Antrag ist formlos zu stellen.

Persönliches Erscheinen nötig: Über die beizubringenden Unterlagen erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.