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Eheurkunde; Beantragung

Bayern 99059004012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059004012000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Eheurkunde; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abschrift Eheurkunde (Synonym), Ausdruck Eheurkunde (Synonym), Ausstellung einer Eheurkunde (Synonym), beglaubigte Abschrift (Synonym), Beurkundung (Synonym), Ehe (Synonym), Eheregister (Synonym), Eheurkunde (Synonym), Eheurkunde beantragen (Synonym), Eheurkunde bestellen (Synonym), Heirat (Synonym), Heiratsurkunde (Synonym), Hochzeit (Synonym), internationale Eheurkunde (Synonym), Partnerschaftsurkunde (Synonym), Personenstandsbescheinigungen (Synonym), Personenstandsrecht (Synonym), Personenstandsregister (Synonym), Standesamtsangelenheiten (Synonym), Trauung (Synonym), Urkunde beantragen (Synonym), Urkunde bestellen (Synonym), Urkunde Standesamt (Synonym), Vermählung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

16.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Eheregisters eine Eheurkunde ausstellen lassen.

Volltext

Haben Sie geheiratet und benötigen Sie eine neue Eheurkunde, können Sie diese beim Standesamt beantragen. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, in dem Sie geheiratet haben.

Die Eheurkunde beweist die Eheschließung von Ihnen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin. Sie enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und davor, den Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, den Ort und Tag der Eheschließung sowie die Angaben zur Religionsgemeinschaft der Ehegatten.

Sie können die Eheurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Eheurkunde, ggf. mit Übersetzungshilfe für die Verwendung in EU-Staaten
  • Mehrsprachige Eheurkunde (diese gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören.
  • Beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Eheschließung eingetragen hat.

Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem Register. 

Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Eheleute, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Scheidung der Ehe, wird der Eheeintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann Ihnen dann eine neue Eheurkunde ausgestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:

     

    • bei persönlichem Erscheinen: Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: eine Kopie)
    • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
      • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
      • deren Personalausweis oder Reisepass und
      • den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
    • für andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel: einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses, beispielsweise ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder ein vollstreckbarer Titel

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:

  • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
  • Vorfahren und Abkömmlinge (zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder)
  • sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (z. B. durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder einen vollstreckbaren Titel)

Kosten

  • Gebühr für eine Eheurkunde: 12,00 EUR
  • Gebühr für einen beglaubigten Ausdruck: 12,00 EUR
  • Gebühr für eine mehrsprachige Eheurkunde: 12,00 EUR
  • Gebühr für die Ausstellung einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191): 12,00 EUR

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eheurkunde bei dem Standesamt der Eheschließung beantragen.

Persönliche Beantragung:

  • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
  • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
  • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.
  • Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Schriftliche Beantragung:

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Eheurkunde auszufertigen.
  • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Ihre Meldeanschrift
    • Ort und Datum der Eheschließung und gegebenenfalls Umwandlung der Lebenspartnerschaft
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel für das rechtliche Interesse oder eine Gebührenbefreiung.
  • Legen Sie dem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Bezüglich der Bezahlungsmöglichkeiten und der konkreten Gebührenhöhe erkundigen Sie sich bitte im Vorfeld beim Standesamt.

Elektronische Beantragung:

  • Rufen Sie, soweit vorhanden, das Online-Verfahren des Standesamtes auf.
  • Authentifizieren sich ggf. mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises.
  • Erfassen Sie die erforderlichen Daten und laden ggf. erforderliche Unterlagen hoch.
  • Reichen den Online-Antrag ein.

Bearbeitungsdauer

in der Regel 2 bis 10 Tage

Frist

Eheurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von 80 Jahren aus den Eheregistern nach der Beurkundung in den Registern bei den Standesämtern erteilt werden. In anderen Fällen ist das Archiv der Kommune zuständig, zu dem das Standesamt gehört.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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