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Scheidung; Beantragung

Bayern 99046039221000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046039221000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Scheidung; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Scheidung (Synonym), sich scheiden lassen (Synonym), sich trennen (Synonym), Trennung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

28.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Für Anträge auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (Ehesachen) ist das Amtsgericht – Familiengericht – zuständig.

Volltext

Über Ehesachen entscheidet das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder bei dem Ehegatten lebt und bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn einer der Ehegatten in diesem Bezirk noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen alle diese Fälle nicht vor, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers.

Innerhalb der Ehesachen kommt der Ehescheidung die größte Bedeutung zu. Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Einziger Scheidungsgrund ist das "Gescheitertsein" der Ehe. Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (Prognose). Für die Feststellung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, kommt es in erster Linie auf die eheliche Gesinnung der Ehepartner an. Will ein Ehegatte die Ehe mit dem anderen nicht fortsetzen, so besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr. Wesentliche Bedeutung für die Prognose, ob mit einer Wiederherstellung der Ehe zu rechnen ist, kommt der Dauer des Getrenntlebens zu.

Das Gesetz nennt bestimmte Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird. Die Zerrüttungsvermutung greift zum einen dann ein, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Zum anderen gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben auch dann, wenn der andere Ehegatte mit der Ehescheidung nicht einverstanden ist.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Für die Ehescheidung ist ein schriftlicher, von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichneter Scheidungsantrag (Antragsschrift) erforderlich. Der Scheidungsantrag kann auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Antragsteller muss sich im Scheidungsverfahren durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (Anwaltszwang). Der Antragsgegner benötigt nicht zwingend eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt, sofern er im Scheidungsverfahren selbst keine Sachanträge stellen will (etwa bei einer einverständlichen Scheidung).

Kosten

Bei erfolgreichem Scheidungsantrag werden die Kosten der Scheidung grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst trägt und die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen.

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich bei der Ehescheidung insbesondere nach dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf seinen Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann jedoch nur vor Abschluss des Rechtszuges gestellt werden.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal