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Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Notaren

Bayern 99089149261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089149261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Notaren

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

19.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Notar/eine Notarin haben, können Sie dies dem zuständigen Landgericht mitteilen.

Volltext

Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.

Daher werden Vertreterinnen und Vertretern bestimmter Berufsgruppen durch das Geldwäschegesetz spezifische Pflichten auferlegt, die zu einer Verhinderung von Geldwäsche bzw. des Missbrauchs seriöser Unternehmen zur Geldwäsche beitragen sollen.

Wenn Sie Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie diese der zuständigen Aufsichtsbehörde personalisiert oder anonym mitteilen.

 

Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtsbehörden der Notare dar. Solche Hinweise können beispielsweise vertrauliche Informationen beinhalten, die Hinweisgeber aus ihren Beschäftigungsverhältnissen oder aus sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnissen erfahren.

 

Die zuständigen Aufsichtsbehörden gehen jedem Hinweis nach und prüfen, ob ein Verstoß gegen dienstrechtlich relevante Bestimmungen vorliegt.

 

Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen, die Notare betreffen, ist der jeweilige Präsident bzw. die jeweilige Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar oder die Notarin seinen oder ihren Sitz hat (§ 50 Nr. 5 Buchstabe a) des Geldwäschegesetzes i.V.m. § 92 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung). Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht können der zuständigen Aufsichtsbehörde unabhängig von einem Schwellenwert personalisiert oder anonym mitgeteilt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu unterscheiden ist von der Meldung eines Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU). Bei Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachtsfalls muss dieser grundsätzlich über das Portal „goAML“ der FIU gemeldet werden (siehe unter „Weiterführende Links“ und "Verwandte Themen").

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Ihren Hinweis auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können Sie wie folgt an die zuständige Stelle melden:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das GwG. Falls vorhanden, fügen Sie Beweise bei.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
  • Übermitteln Sie die Meldung an den jeweiligen Präsidenten/die jeweilige Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar oder die Notarin seinen oder ihren Sitz hat. Im BayernPortal werden die Kontaktdaten unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie den Ort angeben.
    Die Meldung kann per Post, per E-Mail oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
    Nach Eingang prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die gemeldeten Hinweise.
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Aufsichtsbehörde Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
  • Im Fall einer anonymen Mitteilung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
  • Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle weitergegeben und dort weiterverfolgt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist für die Hinweis gebende Person nicht relevant, denn es werden keine Ergebnisse kommuniziert.

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal