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Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Bayern 99020036261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020036261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

127er Bohrung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

01.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.

Volltext

Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss beim zuständigen Bergamt erfolgen.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Daneben besteht noch die Verpflichtung zur Anzeige nach § 8 Geologiedatengesetz beim Landesamt für Umwelt (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal