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Konsumcannabis; Übermittlung der jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen durch eine Anbauvereinigung

Bayern 99118066261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118066261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Konsumcannabis; Übermittlung der jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen durch eine Anbauvereinigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Teaser

Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu melden. Außerdem ist zu melden, wie viel Cannabis vernichtet worden ist.

Volltext

Anbauvereinigungen müssen der zuständigen Behörde jährlich elektronisch den zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Abs. 3 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm übermitteln, die

  • im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen
    • angebaut wurden,
    • weitergegeben wurden,
    • vernichtet wurden und
  • am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.

Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) aufzugliedern.

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Voraussetzungen

Es muss die Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum der zuständigen Behörde vorhanden sein.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Jahresmeldung muss dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) über das bereitgestellte Online-Verfahren übermittelt werden (siehe unter „Online-Verfahren“).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Jahresmeldung muss bis zum 31.01. des Folgejahres übermittelt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal