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Konsumcannabis; Anzeige des Transports durch eine Anbauvereinigung

Bayern 99118065261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118065261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Konsumcannabis; Anzeige des Transports durch eine Anbauvereinigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Teaser

Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Volltext

Anbauvereinigungen müssen den Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen räumlich nicht unmittelbar miteinander verbundenen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) anzeigen.

Es muss das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis mitgeteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Voraussetzungen

Geplanter Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen räumlich nicht unmittelbar miteinander verbundenen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss über das bereitgestellte Online-Verfahren beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingereicht werden (siehe unter „Online-Verfahren“).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Transport muss spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind oder wenn

  1. die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der nach § 13 Absatz 3 Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemenge nicht überschreitet,
  2. das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Wegnahme des Cannabis gesichert ist,
  3. die Anbauvereinigung das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt,
  4. der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mitglieds der Anbauvereinigung durchgeführt wird und
  5. das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mitgliedsausweis der Anbauvereinigung, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 KCanG sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eigenhändig unterzeichnete Transportbescheinigung mit sich führt.

Die Transportbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
  • Datum des Transports,
  • Start- und Zieladresse des Transports,
  • Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und
  • Name und Kontaktdaten der für die Anzeige zuständigen Behörde.

Rechtsbehelf

keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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