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Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung

Bayern 99107022012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107022012000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung (Synonym), Antrag auf Sozialmietwohnung (Synonym), Beantragung einer Sozialmietwohnung (Synonym), Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Synonym), Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (Synonym), öffentlich geförderte Wohnung (Synonym), Sozialmietwohnung (Synonym), Sozialmietwohnung beantragen (Synonym), Sozialmietwohnungen überlassen (Synonym), Sozialwohnung (Synonym), Überlassung von Sozialmietwohnungen (Synonym), Vergabe einer Sozialwohnung (Synonym), Vormerkung für eine Sozialwohnung (Synonym), Vormerkungsantrag (Synonym), WBS Schein (Synonym), Wohnberechtigungsschein (Synonym), Wohnungsberechtigungsschein (Synonym), Wohnungsbindung (Synonym), Wohnungssuchender (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

02.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung nur dann überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.

Volltext

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.

Erforderliche Unterlagen

  • Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.

Kosten

  • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
    (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
    (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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