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Alleinsorge; Beantragung einer Auskunft aus dem Sorgeregister

Bayern 99013016012001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013016012001

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Alleinsorge; Beantragung einer Auskunft aus dem Sorgeregister

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

alleinige elterliche Sorge (Synonym), Alleiniges Sorgerecht (Synonym), Bescheinigung über Sorgerecht (Synonym), Negativbescheinigung (Synonym), Negativtest (Synonym), Sorgeregisterauskunft (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

12.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Das Jugendamt erteilt auf Antrag eine schriftliche Auskunft bezüglich des alleinigen Sorgerechts für die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter.

Volltext

Bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt wird ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn

  • Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgegeben worden sind,
  • die elterliche Sorge den Eltern durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde oder
  • die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine schriftliche Auskunft. Durch die Vorlage der schriftlichen Auskunft bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung der schriftlichen Auskunft ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei müssen das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes sowie der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal