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Jugendarbeitsschutz; Beantragung einer Ausnahmebewilligung für die gestaltende Mitwirkung bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich

Bayern 99068006017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99068006017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Jugendarbeitsschutz; Beantragung einer Ausnahmebewilligung für die gestaltende Mitwirkung bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitszeit (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Beschäftigungsbeschränkungen (Synonym), Beschäftigungsverbote (Synonym), Einstellungsuntersuchung (Synonym), Feiertagsarbeit (Synonym), Fernsehauftritt (Synonym), Gewerbeaufsicht (Synonym), Jugendarbeitsschutz (Synonym), jugendlich (Synonym), Jugendliche (Synonym), Kinder (Synonym), Kinderarbeit (Synonym), Kinderarbeitsschutz (Synonym), Nachtruhe (Synonym), Samstagsruhe (Synonym), Schichtbetrieb (Synonym), Sonntagsarbeit (Synonym), Sonntagsruhe (Synonym), Theatervorstellung (Synonym), Veranstaltungen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

04.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich (z. B. bei Film- und Fernseh- oder Theaterproduktionen) ist eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich.

Volltext

Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung erbracht werden.

Die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich auf Antrag bewilligt werden. Für Kinder unter drei Jahren ist jede Form der Beschäftigung verboten. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht bei diesem Beschäftigungsverbot nicht.

Für Veranstaltungen in Tanzlokalen, Kabaretts, Vergnügungsparks, Jahrmärkten und ähnliche Veranstaltungen darf eine Ausnahme nach 3 6 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht bewilligt werden. Entscheidend dabei ist, dass die Veranstaltung wegen ihrer Art oder wegen ihrer äußeren Umgebung für die Gesundheit oder Entwicklung eines Kindes oder vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen gefährlich sein könnte.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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