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Rechtsdienstleistungen; Registrierung bei vorübergehender Erbringung durch EU-Bürger

Bayern 99094007095000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99094007095000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Rechtsdienstleistungen; Registrierung bei vorübergehender Erbringung durch EU-Bürger

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

05.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich beim Bundesamt für Justiz anmelden.

Volltext

Alle Dienstleister (natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften), die rechtmäßig zur Ausübung eines registrierungsfähigen Berufs (Inkassodienstleister, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) oder eines vergleichbaren Berufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf mit denselben Befugnissen wie eine hier registrierte Person in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen).

 

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung der vorübergehenden Tätigkeit
  • Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Niederlassungsstaat und ggf. Tätigkeitsnachweis
  • Information zum Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung)
  • Angaben zur Berufsbezeichnung

Voraussetzungen

Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich beim Bundesamt für Justiz anmelden. Die Meldung müssen Sie jährlich wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen wollen.

Wenn der Beruf oder die Ausbildung in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie nach der Anmeldung die Tätigkeit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung in Ihrem Herkunftsstaat ausüben.

Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert sind, dürfen Sie die Tätigkeit in Deutschland erst dann vorübergehend ausüben, wenn Sie den Beruf im Herkunftsstaat während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben und die Anmeldung erfolgt ist.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sobald dem Bundesamt für Justiz Ihre Anmeldung vorliegt, nimmt dieses Ihre vorübergehende Registrierung vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

Bearbeitungsdauer

Die vorübergehende Registrierung wird vorgenommen, sobald dem Bundesamt für Justiz Ihre vollständigen Anmeldeunterlagen vorliegen.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Das Bundesamt für Justiz kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Gegen die Untersagung kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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