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Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation

Bayern 99014002035002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014002035002

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Überbeglaubigungen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

05.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Wenn Sie eine Urkunde eines Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass sie legalisiert werden muss. Sie muss dafür ggf. zuvor von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden.

Volltext

Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.

In Bayern ist für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. Die Landgerichte beglaubigen im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.

Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Legalisation befreit sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Urkunde des Gerichts oder Notars im Original

Voraussetzungen

Sie möchten eine gerichtliche oder notarielle Urkunde im Ausland verwenden und benötigen für die Legalisation eine Vorbeglaubigung.

Kosten

Für die Beglaubigung im Rahmen eines Legalisationsverfahrens sind Rahmengebühren vorgesehen. Mit einer Gebühr von 25,00 EUR für jede Urkunde ist zu rechnen.

Verfahrensablauf

Wer eine Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief je nach Zuständigkeit an den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts wenden.

Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

Für die Fertigstellung der Urkunden muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen in Kauf genommen werden.

Frist

keine

Hinweise

Die Vertretungen bestimmter Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden - unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung - zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung. Diese muss beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten beantragt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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