Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Weinrecht; Beantragung der Eintragung eines Lagenamens oder eines Gewannes in die Weinbergsrolle

Bayern 09000000029402 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000029402

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Weinrecht; Beantragung der Eintragung eines Lagenamens oder eines Gewannes in die Weinbergsrolle

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

26.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Regierung von Unterfranken

Teaser

In der Weinbergsrolle werden alle bayerischen Lagen, die als zulässige geographische Herkunftsbezeichnung für Qualitätsweine verwendet werden können, eingetragen. Nun besteht diese Möglichkeit auch für Gewanne.

Volltext

Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dürfen als geografische Herkunftsbezeichnungen nur Lagenamen verwendet werden, die in die Weinbergsrolle eingetragen sind und deren Rebflächen in einer oder mehreren Gemeinden desselben Anbaugebietes belegen sind. Für Qualitätsweine und Prädikatsweine dürfen nur Gewannebezeichnungen verwendet werden, die in der Weinbergsrolle eingetragen sind und wenn die Weine den strengen Vorgaben des § 19 Abs. 11 BayWeinRAV entsprechen.

Erforderliche Unterlagen

  • Flurkartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000

    (mindestens 5-fach)

  • Stellungnahme der Gemeinde
  • Aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannenamen (bei Gewannen)
  • Auflistung aller vollumfänglich in dem Gewann belegenen Grundstücken bei Gewannen
  • Flächen- und Nutzungsnachweis (bei Gewannen)

Voraussetzungen

Der Lagename muss für die zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen sein oder sich an einen solchen Namen anlehnen. Die Mindestgröße beträgt 5 ha, die in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Aus den Erträgen müssen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt werden können. Im Liegenschaftskataster eingetragene, abgegrenzte kleinere geografische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Gewanne) können in die Weinbergsrolle eingetragen werden.

Kosten

100 bis 500 EUR je nach Größe der Lage und Verwaltungsaufwand für die Eintragung

Verfahrensablauf

Der formlose Antrag ist mit allen Anlagen (Karten im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000) in mindestens 5-facher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen, in der die Lage ganz oder überwiegend liegt. Die Gemeinde reicht den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme unmittelbar an die Regierung von Unterfranken weiter, die über den Antrag abschließend entscheidet. Bei der Beantragung eines Gewannes sind dem Antrag zusätzlich eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannnamen, eine Auflistung der vollumfänglich in dem Gewann belegenen Flurstücke und ein aktueller Flächen- und Nutzungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Flurstück in dem beantragten Gewann bewirtschaftet, beizufügen.

Bearbeitungsdauer

Im Einzelfall kann die Bearbeitung bis zu mehrere Monate dauern.

Frist

Der Antrag ist an keine Frist gebunden.

Hinweise

Die Grenzen der einzutragenden Lage bzw. der betroffenen Grundstücke oder des Gewannes sind farblich zu markieren.

Rechtsbehelf

Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal