Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Kommunale Wappen und Fahnen; Beantragung der Verwendung

Bayern 99062002006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99062002006000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Kommunale Wappen und Fahnen; Beantragung der Verwendung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bezirkswappen (Synonym), Gemeindewappen (Synonym), Genehmigung der Verwendung des kommunalen Wappens (Synonym), Genehmigung Wappenverwendung (Synonym), kommunale Hoheitszeichen (Synonym), Kommunale Wappen (Synonym), Kreisfahne, Kreiswappen (Synonym), Landkreissiegel (Synonym), Landkreiswappen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

21.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie das Wappen oder die Fahne einer Gemeinde, eines Landkreises oder Bezirkes verwenden möchten, müssen Sie vorher die Genehmigung bei der betreffenden Kommune beantragen.

Volltext

Die Wappen und Fahnen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises oder des jeweiligen Bezirks verwendet werden.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Vorschub geleistet werden könnte.

Die Kommunen können unter Beachtung des Gleichheitssatzes die Verwendung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen genehmigen. Sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.

Auch eine Verwendung des Wappens einer Kommune in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Wappen einer Kommune führen kann, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

Eine Genehmigung ist z. B auch für das Ziehen einer Kopie von einer Internetseite erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für die Verwendung des Wappens oder der Fahne für gewerbliche Zwecke können einmalige oder laufende Gebühren anfallen. Über die Höhe einer angemessenen Gebühr oder eines Entgelts entscheidet die jeweilige Gemeinde, der jeweilige Landkreis oder Bezirk.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Verwendung des Wappens bei der Verwaltung der Kommune, deren Wappen Sie verwenden möchten. Die Kommune entscheidet über den Antrag und gibt Ihnen die Entscheidung bekannt.

Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Genehmigung muss vor der Verwendung des Wappens oder der Fahne beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Kommunen können die Verwendung einschließlich der Genehmigung von Wappen durch eine Satzung oder Richtlinie regeln. Hier kann die Verwendung eines Wappens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geregelt sein.

Rechtsbehelf

Klage vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten (je nachdem, ob die Genehmigung zum Führen kommunaler Wappen und Fahnen zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal