Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Radioaktive Abfälle; Ablieferung

Bayern 99009009007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009009007000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Radioaktive Abfälle; Ablieferung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bestrahlungsquellen (Synonym), Entsorgung radioaktiver Abfälle, Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle (Synonym), Müll (Synonym), radioaktiv (Synonym), Radioaktivität (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

19.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Alle auf dem Gebiet des Freistaates Bayern anfallenden schwach- und mittelradioaktiven Abfälle aus Forschung, Medizin und Industrie sind abzuliefern.

Volltext

Gemäß Atomgesetz (§ 9a AtG) haben die Länder Landessammelstellen für die Annahme und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten.

Der Freistaat Bayern hat hierzu die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH (GRB) gegründet. Die Gesellschaft verfügt dabei über alle erforderlichen Genehmigungen, Vorrichtungen und Lagermöglichkeiten in Mitterteich.
Die Abfälle stammen vorwiegend aus Krankenhäusern, Arztpraxen und Forschungseinrichtungen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um verunreinigte Schutzkleidung, Spritzen, Reinigungsmaterial und nicht mehr verwendbare Bestrahlungsquellen, Prüfstrahler und Versuchseinrichtungen.

Die Landessammelstelle Bayern übernimmt radioaktive Abfälle,

  • die ein Ablieferungspflichtiger nach§ 5 Abs. 4 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) an sie abzuliefern hat und die den Bestimmungen ihrer Annahmebedingungen entsprechen (siehe "Weiterführende Links") und
  • deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 5 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) zugelassen hat.

Enthalten die radioaktiven Abfälle „Kernmaterial" im Sinne der EURATOM-Verordnung 302/2005 vom 08.02.2005 ist die Abgabe dieser radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle Bayern unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Landessammelstelle Bayern möglich und bedarf ggf. einer gesonderten Vereinbarung. „Kernmaterial" im Sinne der EURATOM-Verordnung 302/2005 ist: Natururan, abgereichertes Uran, angereichertes Uran, Thorium, Plutonium.

Die von der Landessammelstelle Bayern übernommenen radioaktiven Abfälle werden auf die Möglichkeit zur schadlosen Wiederverwertung geprüft. Ergibt sich hieraus, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Wiederverwertung möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die radioaktiven Abfälle als Reststoffe verwertet.

Die Landessammelstelle führt gemäß § 5 Abs. 6 Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV) die bei ihr zwischengelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.

Erforderliche Unterlagen

  • Umgangsgenehmigung des Abfallverursachers

Voraussetzungen

Der Abfallverursacher verfügt über eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV bis 2018) bzw. Strahlenschutzgesetz (StrlSchG ab 2019).

Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle über die Landessammelstelle Bayern müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (siehe "Annahmebedingungen" unter "Weiterführende Links").

Kosten

Die Abrechnung erfolgt nach gültiger Preisliste bzw. entsprechendem Angebot.

Verfahrensablauf

Die Ablieferung der radioaktiven Abfälle ist vom Ablieferer bei der Landessammelstelle Bayern schriftlich durch den Antrag und Begleitschein und dem Formular für die stoffliche Beschreibung des Abfalls zu beantragen. Beide Formulare sind für jeden Abfallbehälter als Original vollständig ausgefüllt und unterschrieben der Landessammelstelle Bayern zu zusenden.

Anhand dieser Unterlagen prüft die Landessammelstelle Bayern, ob die Voraussetzungen für die Annahme der radioaktiven Abfälle vorliegen und teilt dem Ablieferer den Ablieferungs- bzw. den Abholtermin sowie Einzelheiten der Ablieferung mit.

Kann die Landessammelstelle Bayern beantragte radioaktive Abfälle nicht annehmen, unterrichtet sie den Antragsteller und gibt nach Möglichkeit Auskunft über andere Entsorgungswege.

Bei dem Transport radioaktiver Abfälle sind die hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zu beachten. Für die Anlieferung radioaktiver Abfälle zur Landessammelstelle Bayern wird ein Abholdienst angeboten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal