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Adoption eines Kindes; Beantragung

Bayern 99013001024000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013001024000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Adoption eines Kindes; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

an Kindes Statt annehmen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

05.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger als Kind sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht.

Volltext

Ehepaare oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, von denen ein Ehegatte/faktischer Partner das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden (mehr dazu unter "Verwandte Themen" - "Erwachsenenadoption; Beantragung").

Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten/der faktischen Partner. Ist bei einer internationalen Adoption eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, müssen die Adoptiveltern einen Antrag auf Anerkennung bei dem zuständigen deutschen Familiengericht stellen. Ohne eine familiengerichtliche Anerkennung bleibt die ausländische Adoptionsentscheidung in Deutschland ohne Rechtswirkungen. Eines Anerkennungsverfahrens bedarf nur dann nicht, wenn für die Auslandsadoption eine Bescheinigung nach Artikel 23 Haager Adoptionsübereinkommen vorgelegt werden kann.

Die Adoptionsvermittlung (das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind) erfolgt nach eingehender Beratung der Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. In bestimmten Fällen ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes einzuschalten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen; bei der Annahme Volljähriger ist zusätzlich ein Antrag des Anzunehmenden erforderlich. Der Antrag muss notariell beurkundet sein.

Zur Annahme eines minderjährigen Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt.

Zur Annahme eines Kindes ist weiter die notariell beurkundete Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erklären. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so kann es die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag auf Annahme eines Kindes und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Adoptionsbeschluss selber: grundsätzlich nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
  • Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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