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Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung nach dem Kommunalen Sonderbaulastprogramm

Bayern 99148287017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99148287017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung nach dem Kommunalen Sonderbaulastprogramm

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Art. 13f BayFAG (Synonym), Kommunalstraßenbau (Synonym), Kommunalstraßenförderung (Synonym), Sonderbaulast (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

10.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Baumaßnahmen an Staatsstraßen, sowie für den Bau von selbständigen Radwegen und für Maßnahmen zur Verbesserung von Barrierefreiheit und Zuwegung vom Individual- zum öffentlichen Verkehr.

Volltext

Zweck

Die Fördermittel dienen zur Stärkung der Finanzierung von Investitionen der Landkreise und Gemeinden in die Verkehrsinfrastruktur. Ziele sind die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Barrierefreiheit.

Gegenstand

Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13f BayFAG) können gefördert werden:

  • Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen,
  • Änderung von bestehenden Kreuzungen von Staatsstraßen mit Kreis- und/oder Gemeindestraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Änderungskosten übernehmen,
  • Bau von unselbständigen (Geh- und) Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt,
  • Bau oder Ausbau von Radschnellwegen und anderen Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie der Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind,
  • bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr,
  • Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Bauausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör. Weiterführende Informationen finden Sie in Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Erläuterungsbericht: Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
    • Übersichtslageplan Maßstab 1:25.000 oder 1:5.000 mit farbiger Darstellung des überörtlichen Verkehrsnetzes
    • Lageplan
    • Regelquerschnitt
    • Sonderbaulastvereinbarung
    • Nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
    • Nachweis über die Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen

Voraussetzungen

  • Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
  • Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
  • Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen so weit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
  • Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
  • Eine Förderung nach Art. 13f BayFAG ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 50.000 Euro und bei Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen von 100.000 Euro übersteigen.
  • Das Förderkontingent für neu in das Programm aufzunehmende Projekte ist begrenzt. Wenn die Fördernachfrage die zur Verfügung stehenden Ausgabemittel übersteigt, werden die anderen Fördertatbestände gegenüber den Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit und Zuwegung sowie gegenüber Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen vorrangig finanziert.
  • Vorhaben an Staatsstraßen sind frühzeitig mit dem zuständigen Staatlichen Bauamt abzustimmen.

Zuwendungen zu den einzelnen Fördertatbeständen können Gemeinden und Landkreise gemäß den Zuordnungen in der Beschreibung erhalten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag muss bis 01.09.2025 gestellt werden.

Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Art. 13f BayFAG eine Vorlagefrist besteht. Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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