Schutz von Flugsicherungseinrichtungen; Kenntnisgabe eines geplanten Bauwerks oder sonstigen Anlage
Inhalt
Schutz von Flugsicherungseinrichtungen; Kenntnisgabe eines geplanten Bauwerks oder sonstigen Anlage
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
20.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Das zuständige Luftamt muss über geplante Bauwerke oder einer sonstigen Anlagen innerhalb des Schutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung in Kenntnis gesetzt werden.
Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können.
Hierzu ist es notwendig, dass das zuständige Luftamt von Bauwerken oder sonstigen Anlagen Kenntnis erlangt, die innerhalb des Schutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung geplant werden.
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung veröffentlicht amtlich die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind (siehe "Weiterführende Links").