Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Wildbret; Beantragung einer Ausgleichszahlung

Bayern 99009046080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009046080000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Wildbret; Beantragung einer Ausgleichszahlung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

16.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Teaser

Für nicht mehr verwertbares strahlenbelastetes Wildbret kann eine Ausgleichszahlung über die untere Jagdbehörde beantragt werden.

Volltext

Als Folge des Reaktorunglücks in Tschernobyl im Jahr 1986 ist die Strahlenbelastung von Wildtieren teilweise noch immer über dem zulässigen Grenzwert von 600 Becquerel (Bq/kg). Gerade bei Wildschweinen machen sich aufgrund ihrer Ernährung und Lebensweise Überschreitungen bemerkbar. Für das nicht mehr verwertbare Wildbret kann ein Ausgleich nach der Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach dem Atomgesetz über die untere Jagdbehörde beantragt werden. Die Untersuchung von erlegtem Schwarzwild auf Strahlenbelastung stellt sicher, dass ausschließlich für den Verzehr einwandfreies und unbelastetes Wildbret in den Handel abgegeben wird.

Wildbret mit einer Radiocäsiumbelastung von mehr als 600 bq/kg ist nicht mehr zum Verzehr geeignet und darf auch nicht in den Handel gebracht werden. Sie sollten das erlegte Tier deshalb über die Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgen.

Ge­schä­dig­te können beim Bundesverwaltungsamt Köln für das nicht mehr verwertbare Wildbret einen Ausgleich nach der Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl (Ausgleichsrichtlinie) erhalten.

Der Ausgleich wird für strahlenbelastetes Wildbret und die Strahlenmessung gezahlt, die Kosten für die Vernichtung werden nicht übernommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
  • Nachweis der Untersuchungskosten im Original
  • Amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie 1 (KAT 1) mit Handelspapiernummer und dem Datum des Handelspapiers im Original

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der Antrag muss bei der zuständigen unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) eingereicht werden.

Die untere Jagdbehörde leitet den Antrag, nachdem sie ihn geprüft und registriert hat, an das Bundesverwaltungsamt Köln zur Entschädigungszahlung weiter.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal