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Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids

Bayern 99012070020001, 99012070020000, 99012072020000, 99012072020001, 99012072020002, 99012071020000, 99012071020001, 99012068020000, 99012071020002, 99012068020001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012070020001, 99012070020000, 99012072020000, 99012072020001, 99012072020002, 99012071020000, 99012071020001, 99012068020000, 99012071020002, 99012068020001

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

02.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Sie können Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihren Vorbescheid verlängern lassen, falls dies erforderlich ist.

Volltext

Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen und Vorbescheide gelten jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum.

Können Sie Ihr genehmigtes Vorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren beginnen, können Sie eine Verlängerung beantragen. Erhalten Sie nicht innerhalb von 4 Jahren ab Erhalt eines Vorbescheids, der das gleiche Vorhaben betrifft, eine Baugenehmigung, können Sie die Verlängerung des Vorbescheids beantragen.

Die Verlängerungsdauer beträgt bis zu vier Jahre, Mehrfachverlängerungen sind möglich.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Eine Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung ist anhand der gleichen Anforderungen zu beurteilen wie die erstmalige Erteilung. Das Vorhaben muss also im Zeitpunkt der Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Verlängerung noch genehmigungspflichtig sein. Zusätzlich muss das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Für die Verlängerung des Vorbescheids gilt dies entsprechend.

Ändert sich also die Rechtslage nach Erteilung der Genehmigung bzw. des Vorbescheids, muss die Verlängerung jeweils anhand der neuen Rechtslage geprüft werden.

Kosten

Für die Verlängerung müssen Sie eine Gebühr zwischen 40 und 10.000 EUR zahlen, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.

Verfahrensablauf

Schriftliche Einreichung

  • Beantragen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde schriftlich die Verlängerung der Geltungsdauer Ihrer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihres Vorbescheids.
  • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet dann über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde erst nach Ablauf der Geltungsdauer über Ihren Antrag, wird Ihre Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Ihr Vorbescheid vorübergehend unwirksam. Diese werden dann erst mit einer positiven Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde wieder in Kraft gesetzt.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Verlängerung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Bei Auswahl eines Ortes wird der Link zum Online-Verfahren eingeblendet, soweit es bereits angeboten wird.

  • Der Antrag auf Verlängerung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
  • Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
  • Die Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels Nutzerkonto „BayernID“ oder „Mein Unternehmenskonto“ ersetzt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens und der aktuellen Auslastung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab.

Frist

Ihre Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Jahren nach Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder Sie die Bauausführung für 4 Jahre unterbrochen haben. Ihr Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Eingang bei der Gemeinde genügt nicht zur Fristwahrung.

Ihr Vorbescheid gilt für 4 Jahre. Ihr Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Geltungsdauer bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Eingang bei der Gemeinde genügt nicht zur Fristwahrung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Beantragen Sie die Verlängerung frühzeitig, wenn absehbar ist, dass die Geltungsdauer nicht ausreicht.

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde über die Verlängerung können Sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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