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Begasung; Anzeige

Bayern 99031017261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031017261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Begasung; Anzeige

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Bautenschutz (Synonym), Raumdesinfektion (Synonym), Schädlingsbekämpfung (Synonym), Vorratsschutz (Synonym), Zeltbegasung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

07.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln außerhalb einer ortsfesten Sterilisationskammer müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden.

Volltext

Wenn Sie eine Begasung nach § 2 Abs. 5a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gef-StoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Anzeige über die geplante Begasung zu übermitteln..

Keine Anzeigepflicht besteht bei Begasungen innerhalb ortsfester Sterilisationskammern und im medizinischen Bereich.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan im Maßstab 1:100
  • Messplan

    Übersicht mit eingezeichneten Messpunkten

  • TRGS 512 Anhang 2b - Fragebogen für Auftraggeber über begasungsrelevante bauliche Eigenschaften von Begasungsobjekten (wie Kirchen, Schlösser, Museen, Mühlen, Läger etc.),

    vom Auftraggeber unterschrieben

  • Befähigungsschein(e)

    Kopien der Befähigungsscheine der Personen, die die Begasungen durchführen

Voraussetzungen

Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln ist eine Erlaubnis und eine ausreichende Zahl an Befähigungsscheininhabern erforderlich.

Die Begasungsanzeige ist vom Erlaubnisinhaber oder einem beauftragten Dritten (z. B. verantwortliche Person, Befähigungsscheininhaber) zu erstellen. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • die verantwortliche Person,
  • der Tag der Begasung,
  • ein Lageplan zum Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
  • die für den Einsatz vorgesehenen Begasungsmittel, Registrier- oder Zulassungsnummern und die vorgesehenen Mengen,
  • der voraussichtliche Beginn der Begasung,
  • das voraussichtliche Ende der Begasung,
  • der voraussichtliche Termin der Freigabe sowie
  • der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Begasungsanzeige ist vor der Durchführung der Begasung möglichst online an die für den Ort der Begasung zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren").

Bei Nutzung des Online-Verfahrens erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail, in der auch die zuständige Behörde für die Anzeigenbearbeitung benannt ist. Sie können sich eine Kopie der Anzeige als PDF-Dokument ausdrucken und herunterladen.

Nach Durchführung der Begasung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist auf Verlangen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vorzulegen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt spätestens eine Woche vor Beginn der Begasung zu übermitteln.

In begründeten Fällen kann eine Begasungsanzeige auch mit verkürzter Frist abgegeben werden.  

Die Anzeigefrist verkürzt sich auf 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal