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Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Bayern 99089046261000, 99089046261001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261000, 99089046261001

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Feuerwerksanzeige (Synonym), FW-Anzeige (Synonym), Pyrotechnikanzeige (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

22.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Das Formular dient der Anzeige eines Feuerwerks mit pyrotechnischen Gegenständen durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Es gilt jedoch nicht für die Anzeige zur Vorführung von Effekten in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.

Volltext

Besitzen Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG, sind Sie verpflichtet, das beabsichtigte Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt fristgerecht anzuzeigen. 

Pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Anzeigeverpflichtung bezieht sich auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 (2. Januar bis 30. Dezember) sowie F3, F4, P1, P2, T1 und T2 (ganzjährig).

Grundlage ist § 23 Abs. 3 der 1. SprengG.

Die Anzeige muss die Kontaktdaten der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person sowie die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer der Konzession (Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, Befähigungsschein nach § 20 SprengG) enthalten.

Darüber hinaus sind in der Anzeige zu dem beabsichtigten Feuerwerk folgende Angaben zu machen:

  • Art des Feuerwerks
  • Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll
  • Umfang des Feuerwerks
  • Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Sicherungsmaßnahmen
  • Lageplan mit Angabe der Schutzabstände

Besitzen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Gemeinde, wenn Sie ein Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abbrennen möchten.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 Sprengstoffgesetz
  • Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
  • aktueller Lageplan (Lageplan der Umgebung und Kennzeichnung des Abbrandplatzes des Feuerwerks)
  • Ggf. bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden

Voraussetzungen

Sie müssen entweder eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG besitzen, oder als Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG zumindest im Auftrag einer Person handeln, die im Besitz  einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG ist (sog. verantwortliche Person für das Abrennen des Feuerwerks).

Kosten

Die Nutzung des Online-Verfahrens für die Anzeigeerstellung ist kostenfrei.

Bei Fristverkürzung: im Standardfall 150,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)

Verfahrensablauf

Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen ist bei dem Gewerbeaufsichtsamt einzureichen, das für den Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll, zuständig ist.

Das beabsichtigte Abbrennen eines Feuerwerkes muss lediglich angezeigt werden, eine Genehmigung durch die Gewerbeaufsichtsämter wird nicht erteilt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor dem Abbrenntermin beim Gewerbeaufsichtsamt eingehen. Soll das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen oder Flughäfen abgebrannt werden, beträgt die Anzeigefrist 4 Wochen.

Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, beim Gewerbeaufsichtsamt eine Ausnahme von der Anzeigefrist (Fristverkürzung) zu beantragen. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Eine Klagemöglichkeit besteht lediglich bei Erteilung einer Fristverkürzung. Hier kann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Klage erhoben werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal