Handwerk - Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke beantragen
Inhalt
Handwerk - Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke beantragen
Begriffe im Kontext
zulassungsfrei (Schlagwort), Handwerk (Schlagwort), Gewerbe (Schlagwort), Eintragung in Verzeichnis bei der Handwerkskammer (Schlagwort), Handwerksordnung (Schlagwort), HWK (Schlagwort), Uhrmacher (Schlagwort), Graveure (Schlagwort), Metallbildner (Schlagwort), Galvaniseure (Schlagwort), Metall- und Glockengießer (Schlagwort), Präzisionswerkzeugmechaniker (Schlagwort), Gold- und Silberschmiede (Schlagwort), Modellbauer (Schlagwort), Holzbildhauer (Schlagwort), Korb- und Flechtwerkgestalter (Schlagwort), Maßschneider (Schlagwort), Textilgestalter (Sticker (Schlagwort), Weber (Schlagwort), Klöppler (Schlagwort), Posamentierer (Schlagwort), Stricker) (Schlagwort), Modisten (Schlagwort), Segelmacher (Schlagwort), Kürschner (Schlagwort), Schuhmacher (Schlagwort), Sattler und Feintäschner (Schlagwort), Müller (Schlagwort), Brauer und Mälzer (Schlagwort), Weinküfer (Schlagwort), Textilreiniger (Schlagwort), Wachszieher (Schlagwort), Gebäudereiniger (Schlagwort), Feinoptiker (Schlagwort), Glas- und Porzellanmaler (Schlagwort), Edelsteinschleifer und -graveure (Schlagwort), Fotografen (Schlagwort), Buchbinder (Schlagwort), Drucker (Schlagwort), Siebdrucker (Schlagwort), Flexografen (Schlagwort), Keramiker (Schlagwort), Klavier- und Cembalobauer (Schlagwort), Handzuginstrumentenmacher (Schlagwort), Geigenbauer (Schlagwort), Bogenmacher (Schlagwort), Metallblasinstrumentenmacher (Schlagwort), Holzblasinstrumentenmacher (Schlagwort), Zupfinstrumentenmacher (Schlagwort), Vergolder (Schlagwort), Print- und Medientechnologen (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen. Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der Handwerksordnung, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist.
Nach Anzeige des zulassungsfreien Handwerks stellt die Handwerkskammer eine Bestätigung der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe aus.
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk - keinen Qualifikationsnachweis oder Meistertitel.
Nach Anzeige des zulassungsfreien Handwerks stellt die Handwerkskammer eine Bestätigung der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe aus.
Für die Aufnahme in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" benötigen Sie - anders als bei einem in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen zulassungspflichtigen Handwerk - keinen Qualifikationsnachweis oder Meistertitel.
- Antrag auf Eintragung im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
Die Handwerkskammer führt ein Verzeichnis, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind. - Personaldokument
Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
- Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks
Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks gemäß Anlage B1 zur Handwerksordnung.
Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke:
- 80,00 Euro: von natürlichen Personen
- 180,00 Euro: von juristischen Personen
- 140,00 Euro: von sonstigen Personengesellschaften (Bei mehr als 2 Gesellschafter:n für jeden weiteren Gesellschafter zusätzlich die Hälfte)