Schengen - Visum - Verlängerung
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Begriffe im Kontext
Visum (Schlagwort), Schengen (Schlagwort), Touristenvisum (Schlagwort), Touristen-Visum (Schlagwort), Besuchsvisum (Schlagwort)
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
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Schengen-Visa (Visumkategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten erteilt werden, beispielsweise zu Besuchsaufenthalten, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung.
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:
Zuständig für die Erteilung von Schengen-Visa sind die Konsulate der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens.
Die Verlängerung von Schengen-Visa ist nur möglich:
- in Ausnahmefällen, wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben
- wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.
- Pass mit dem gültigen Visum
- Vollmacht mit Pass oder Personalausweis
Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist - Ausgefüllter "Antrag auf Verlängerung eines Schengen-Visums"
(siehe im Abschnitt Formulare) - Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt
- Verpflichtungserklärung und Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der einladenden Person (Bankauszug / die drei letzten Gehaltsnachweise / bei Selbständigen die Einkommensbescheinigung des Steuerberaters) oder
- Nachweis eigener ausreichender Mittel oder
- ggf. Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Lebenshaltungskosten
- Krankenversicherung
- Reise-Krankenversicherung für die Dauer des zu verlängernden Aufenthalts oder
- Referenzschreiben der zuständigen Botschaft mit Übernahme der Reisekrankenversicherung.
- Sonstige Nachweise
Bei einem Visum zu einem geschäftlichen oder beruflichen Aufenthalt sind Nachweise vorzulegen, die auch ein öffentliches Interesse an der Verlängerung begründen.
- Ausnahmegründe: Höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe
Eine Visumsverlängerung kommt nur in Betracht, wenn humanitäre bzw. schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen oder bei höherer Gewalt.
- Beispiel für höhere Gewalt:
- Beispiele für humanitäre Gründe:
- Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe:
- Verspätete Einreise
Ein Visum kann auch dann verlängert werden, wenn ein Visum nicht voll ausgeschöpft wurde, weil die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte. - Gesicherter Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein. - Vorsprache nur mit Termin
Bitte wenden Sie sich für die Vereinbarung eines Termins per Kontaktformular (siehe Abschnitt "Weiterführende Infirmationen") an das Referat B 5. Sie erhalten umgehend einen Terminvorschlag.
- Gebührenfrei: wenn das Schengen-Visum wegen höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen verlängert wird
- 30,00 Euro: wenn das Schengen-Visum wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder verspäteter Einreise verlängert wird.
- 60,00 Euro für Erwachsene
- 30,00 Euro für Minderjährige