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Unterhaltsvorschuss beantragen

Berlin 99107021017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107021017000

Leistungsbezeichnung

Unterhaltsvorschuss beantragen

Leistungsbezeichnung II

Unterhaltsvorschuss beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unterhaltsvorschuss (Schlagwort), Kinder (Schlagwort), alleinerziehend (Schlagwort), Sozialleistung (Schlagwort), Unterhaltsvorschuß (Schlagwort), Vorschuss (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn Unterhaltszahlungen ausfallen. In diesem Fall kann Ihr Kind vom Staat einen Vorschuss gezahlt bekommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Unterhaltsvorschuss
    Online möglich oder Sie stellen den (Papier-) Antrag schriftlich per Post
    Für die Online-Antragstellung:
    • Sie können den Antrag vollständig digital einreichen, wenn Sie ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion verwenden. Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen, können Sie den Antrag zwar ebenfalls online einreichen, jedoch müssen Sie am Ende des Antrags eine PDF ausdrucken und diese zusätzlich an die zuständige Behörde postalisch senden.
    • Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen im Format PDF bereit. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 70 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
  • Ergänzende Angaben für Kinder ab 12 Jahre
    (unter "Formulare")
  • Ausweis-Dokument
    zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über Ihren Wohnsitz
    Personalausweis oder Melde-Bescheinigung (Für die Meldebescheinigung entstehen Kosten.)
  • Falls Sie Ausländer sind: Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht
    Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel Ihr Ausweis-Dokument. Falls Sie einem anderen Staat angehören, benötigen Sie einen entsprechenden Aufenthalts-Titel, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis oder eine Aufenthalts-Gestattung.
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Schulbescheinigung des Kindes
    Nachweis für Kinder ab dem 15. Lebensjahr
  • Einkommensnachweis des Kindes
    Nachweis für Kinder ab dem 15. Lebensjahr, wenn der Schulbesuch beendet ist
  • Unterhaltstitel
    Bitte legen Sie jegliche schriftliche Vereinbarung über/Festsetzung von Kindesunterhalt vor. Dazu gehören Urkunden des Jugendamtes, notarielle Urkunden und Vereinbarungen, Gerichtsbeschlüsse und -urteile, aber auch formlose private Niederschriften.
  • Nachweis von Unterhaltsfestlegungen
    zum Beispiel durch gerichtliche Beschlüsse, durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Urkunden des Jugendamtes oder von Notaren
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrente
    zum Beispiel durch Kontoauszüge, Quittungen, Renten-Bescheide oder Mitteilungen über Renten-Anpassungen
  • Bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind: Nachweis über die Vaterschaft
    zum Beispiel durch Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
  • Vor einer Scheidung: Nachweis, dass Sie dauerhaft getrennt leben
    Falls Sie noch mit dem anderen Elternteil verheiratet sind (oder in einer Lebenspartnerschaft mit ihm), benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie dauerhaft getrennt von ihm leben. Das kann zum Beispiel ein anwaltliches Schreiben sein oder eine Bestätigung des Finanzamtes, dass wegen der Trennung Ihre Steuerklasse geändert wurde.
  • Nach der Scheidung: Nachweis über die Scheidung
    Scheidungs-Beschluss oder Nachweis über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Voraussetzungen

  • Kind unter 18 Jahren
  • Das Kind lebt bei Ihnen
  • Sie wohnen in Berlin
    Sie und Ihr Kind wohnen in Berlin und sind hier gemeldet.
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine
    Sie sind ledig oder geschieden oder verwitwet oder leben dauerhaft getrennt von Ihrem Ehegatten oder von Ihrer Lebenspartnerin oder von Ihrem Lebenspartner. Dauerhaft getrennt leben Sie auch dann, wenn der Andere für 6 Monate oder länger zum Beispiel in einem Krankenhaus oder einem Gefängnis ist.
    Sie sind nicht alleinerziehend, wenn Sie und der andere Elternteil das Kind abwechselnd erziehen.
  • Unterhalts-Zahlungen: nur teilweise oder unregelmäßig oder gar nicht
    Ihr Kind bekommt vom anderen Elternteil gar keinen Unterhalt oder nur einen Teil des Unterhalts oder nur unregelmäßig Unterhalt.
    Bei Waisen: Falls Ihr Kind Waisenbezüge erhält, sind diese nicht so hoch wie der Unterhaltsvorschuss.
  • Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld (SGB II)
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld (SGB II)
  • Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Bürgergeld (SGB II) beziehen
    Wenn Sie und Ihr Kind Bürgergeld (SGB II) vom Jobcenter beziehen und Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, haben Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (siehe "Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss" unter "Weiterführende Informationen").
    Es ist möglich, dass Ihr Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch weiterhin nur vom Jobcenter sichergestellt wird.
    • Wenn das Jobcenter allerdings davon ausgeht, dass ein Anspruch auf vorrangigen Unterhaltsvorschuss besteht, werden Sie dort zu einer Antragstellung aufgefordert.
    • In jedem Falle erhalten Sie vom Jobcenter Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit (bis tatsächlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in der bisherigen Höhe.
  • Für die Online-Antragstellung: Online-Ausweisfunktion (eID) (optional)
    Hierfür benötigen Sie:
    • 1. einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und der sechsstelligen PIN
    • 2. ein externes Kartenlesegerät oder ein modernes Smartphone mit Android- oder iOS-Betriebssystem
    • 3. die Software (AusweisApp)

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden