Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Abfälle - Genehmigung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Berlin 99001013006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001013006000

Leistungsbezeichnung

Abfälle - Genehmigung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Leistungsbezeichnung II

Abfälle - Genehmigung für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abfalltransport (Schlagwort), Abfallsammler (Schlagwort), Abfallbeförderer (Schlagwort), Abfallhändler (Schlagwort), Abfallmakler (Schlagwort), Sammler (Schlagwort), Beförderer (Schlagwort), Händler (Schlagwort), Makler gefährlicher Abfälle (Schlagwort), Erlaubnis nach § 54 KrwG (Schlagwort), Kreislaufwirtschaftsgesetz (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig gefährliche Abfälle, sammeln, befördern, makeln und handeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Erlaubnis, sondern müssen diese Tätigkeiten lediglich anzeigen.

Sowohl die Erlaubnis als auch die Anzeige können online beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag: Formular
    Formular für den Erlaubnisantrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Auzug aus dem Handelsregister
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist beim zuständigen Wirtschaftsamt zu beantragen (GZR 4, Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) und darf nicht älter als 3 Monate sein.
    Einzelunternehmen benötigen diesen Nachweis nicht.
  • Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung
    Über die Kfz-Haftpflichtversicherung müssen Personenschäden mindestens mit 7,5 Mio. und Sach- und Gewässerschäden mit 3 Millionen Euro abgedeckt sein. Das gilt nur für Sammler und Beförderer.
  • Nachweis einer Betriebshaftpflicht- und einer Umwelthaftpflichtversicherung
    Diese ist nur erforderlich wenn eine Zwischenlagerung oder eine andere nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehördende Tätigkeit vorgenommen werden soll.
  • Führungszeugnis
    Das Führungszeugnis muss für folgenden Personen vorgelegt werden: Für den Betriebsinhaber, den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Geschäftsführer und für die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist.
    Das Führungszeugnis ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen (Belegart „0“ zur Vorlage einer Behörde), es darf nicht älter als 3 Monate sein und muss im Original vorgelegt werden.
  • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    Diese Auskunft ist für folgende Personen vorzulegen: für den Betriebsinhaber, den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Geschäftsführer und für die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist.
    Die Auskunft ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen (GZR 3, Belegart 9 zur Vorlage einer Behörde), sie darf nicht älter als 3 Monate sein und muss im Original vorgelegt werden.
  • Nachweis der Fachkunde
    Nach § 3 Beförderungserlaubnisverordnung muss die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, ihre Fachkunde nachweisen.
    Der Nachweis ist durch eine Teilnahmebescheinigung an einem behördlich anerkannten Lehrgang zu erbringen. Dieser Nachweis ist im 3-Jahresrhythmus erneut vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Fachliche Eignung
    Die verantwortliche Person muss über die erforderliche Fachkunde verfügen und das auch Nachweisen können (siehe benötigte Unterlagen).
  • Gewerbeanmeldung
    Ihr Gewerbe muss angemeldet sein.
  • Zuverlässigkeit
    Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person müssen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und Ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihrer Aufgaben geeignet sein (§ 3 AbfAEV).

Kosten

  • Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis: 250,00 - 5.000,00 Euro

  • Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erlaubnis relevanten Umstände: 50,00 - 5.000,00 Euro

  • Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Beförderungserlaubnis: 50,00 - 5.000,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden