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Wohnungseigentumssachen (WEG-Sachen)

Berlin 11046032058900 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

11046032058900

Leistungsbezeichnung

Wohnungseigentumssachen (WEG-Sachen)

Leistungsbezeichnung II

Wohnungseigentumssachen (WEG-Sachen)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

WEG (Schlagwort), Wohnungseigentümer (Schlagwort), Eigentumswohnung (Schlagwort), Wohnungseigentümergemeinschaft (Schlagwort), Verwalter (Schlagwort), Beschlussanfechtung (Schlagwort), Wohngeld (Schlagwort), Hausgeld (Schlagwort), Eigentümerversammlung (Schlagwort), Vereinbarung (Schlagwort), Teilungserklärung (Schlagwort), Gemeinschaftsordnung (Schlagwort), Sondereigentum (Schlagwort), Gemeinschaftseigentum (Schlagwort), Sondernutzungsrechte (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

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Volltext

Ergeben sich aus den Rechten und Pflichten sowie aus der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Streitfragen, entscheidet das Amtsgericht. Häufige Streitfragen bzw. Probleme sind zum Beispiel fehlende Zahlungen von Wohn-/Hausgeld oder die Gültigkeit von Beschlüssen.Das Gericht ist auch zuständig bei Streitfragen über die Rechte und Pflichten der Verwalterin bzw. des Verwalters.

Erforderliche Unterlagen

  • Klageschrift

Voraussetzungen

  • Klage einreichen
    Es gelten die allgemeinen Formvorschriften der ZPO. In WEG-Sachen gelten zusätzlich die folgenden besonderen Voraussetzungen:
  • Bezeichnung des Klägers und des Beklagten
    In der Klageschrift genügt für die Bezeichnung der WEG zunächst die Adresse des gemeinschaftlichen Grundstücks. Die Eigentümerliste mit Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer muss aber spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden.
  • Bezeichnung der Verwalterin bzw. des Verwalters
    Ist der Verwalter der WEG Beteiligter, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter, ist er mit anzugeben.
  • Frist
    Bei einer Beschlussanfechtungsklage ist die Klagefrist von einem Monat nach der Beschlussfassung und die Klagebegründungsfrist von zwei Monaten nach der Beschlussfassung zu beachten.

Kosten

Die Bearbeitung der Klage ist von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig. Als Kläger erhält man daher nach Klageeinreichung eine Zahlungsaufforderung durch das Gericht. Und erst wenn der Gerichtskostenvorschuss anschließend eingezahlt wird, stellt das Gericht die Klage zu.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden