Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Hausbrunnen und kleine Wasserwerke - Überwachung

Berlin 99003026058000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003026058000

Leistungsbezeichnung

Hausbrunnen und kleine Wasserwerke - Überwachung

Leistungsbezeichnung II

Hausbrunnen und kleine Wasserwerke - Überwachung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hausbrunnen (Schlagwort), Brunnen (Schlagwort), Wasserwerk (Schlagwort), Wasseranlage (Schlagwort), Selbstversorger (Schlagwort), § 14 TrinkWV (Schlagwort), Trinkwasserverordnung (Schlagwort), Wasser (Schlagwort), Quelle (Schlagwort), Eigenversorgungsanlage (Schlagwort), Umweltbundesamt (Schlagwort), Kleinanlage (Schlagwort), § 37 IfSG (Schlagwort), Infektionsschutzgesetz (Schlagwort), Trinkwasseruntersuchung (Schlagwort), Legionellen (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Betreiberinnen und Betreiber von Hausbrunnen müssen bestimmte Pflichten beachten. Hausbrunnen werden als „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“ bezeichnet, wenn aus Ihnen Trinkwasser zur eigenen Versorgung entnommen wird. Wenn aus dem Hausbrunnen auch Trinkwasser zur gewerblichen oder öffentlichen Nutzung entnommen wird es „dezentrales kleines Wasserwerk“ genannt.

Je nachdem wie der Brunnen genutzt wird, müssen Sie regelmäßig das Wasser auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parametern untersuchen lassen. Die Probeentnahme muss von einer zugelassenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Eine zugelassene Untersuchungsstelle finden Sie auf der Internetseite des Landesamt für Gesundheit und Soziales (siehe "Weiterführende Informationen"). Kleinanlagen zur Eigenversorgung müssen in der Regel einmal jährlich auf mikrobiologische Parameter untersucht werden. Mindestens alle fünf Jahre muss das Wasser zusätzlich auf chemische und physikalische Parameter untersucht werden. Dezentrale kleine Wasserwerke die weniger als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag fördern, müssen üblicherweise jährlich untersuchen. Das Gesundheitsamt kann Abweichungen von der Untersuchungshäufigkeit festlegen.

Betreiberinnen und Betreiber von Hausbrunnen müssen die gesetzlich geforderten Untersuchungsergebnisse dem Gesundheitsamt unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Das Gesundheitsamt kann von Ihnen Zutritt zur Anlage verlangen, Auskünfte anfordern, Maßnahmen anordnen und Auflagen erteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine Unterlagen benötigt

Kosten

Keine: Meldung der Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden