Handwerk - Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Deutscher mit meisterähnlichen Kenntnissen
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Handwerk - Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Deutscher mit meisterähnlichen Kenntnissen
Handwerk - Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Deutscher mit meisterähnlichen Kenntnissen
Begriffe im Kontext
Ausnahmebewilligung (Schlagwort), Handwerk (Schlagwort), Innländer (Schlagwort), Deutscher (Schlagwort), zulassungspflichtes Handwerk (Schlagwort), meisterähnliche Kenntnisse (Schlagwort), § 8 HwO (Schlagwort), Handwerksordnung (Schlagwort), Ausnahmegrund (Schlagwort), Eintragung (Schlagwort), Handwerksrolle (Schlagwort), Meister (Schlagwort)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 HwO kann erteilt werden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und Ihre meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten zulassungspflichtigen Handwerk sowie im kaufmännischen und rechtlichen Bereich nachgewiesen sind.
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Eine Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.
Hinweis:
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen (siehe Weiterführende Informationen) oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Eine Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.
Hinweis:
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen (siehe Weiterführende Informationen) oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
- Identitätsnachweis
Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten - Nachweise der Sachkunde
Nachweis der Sachkunde in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird durch Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, o.Ä.
- Ausnahmegrund
Ein Ausnahmegrund für eine unbefristete Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn Ihnen das Ablegen der Meisterprüfung für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im beantragten Handwerk ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann.
Beispiele hierfür sind etwa:
- Besonders langjährige Tätigkeit
- Vorliegen anderer Prüfungen
- Lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen
- Ausübung einer Spezialtätigkeit
Ein Ausnahmegrund für eine befristete Ausnahmebewilligung kann zum Beispiel vorliegen bei:
- Unvorhersehbare Erforderlichkeit der Betriebsübernahme
- Sachkundenachweis
Die Erteilung einer unbefristeten wie auch einer befristeten Ausnahmebewilligung erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-)Handwerk sowie ausreichender kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse. Eingereichte Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse und andere Nachweise können berücksichtigt werden.
Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin wird von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt. Die Kosten der Sachkundeprüfung sind von Ihnen zu tragen.