Feuerwerk - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Personen mit einer Erlaubnisurkunde oder eines behördlichen Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz haben ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen rechtzeitig vorher der örtlich zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Das betrifft:
Das betrifft:
- die Kategorie F2: in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. bzw.
- die Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2: ganzjährig
- in der Regel zwei Wochen vor dem Abbrandtag
- vier Wochen vor dem Abbrandtag (bei einem Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind wie z.B. Spree, Müggelspree, Havel etc.)
- Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 (Kleinst- Jugendfeuerwerk) ist ganzjährig ohne vorherige Anzeige gestattet.
- Keine Anzeigepflicht besteht zudem bei der Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
- Als verantwortliche Person zeigen Sie das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) bei den für den Abbrandort örtlich zuständigen Ordnungsamt rechtzeitig vorher an. Die Anzeige kann online gestellt werden. Bitte füllen Sie den Anzeige vollständig aus, laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch und reichen Sie diese ein.
- Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Bearbeitungsstatus informiert.
- Ggf. wird ein gemeinsamer Termin für eine Ortsbesichtigung vereinbart.
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung mit Gebührenbescheid.
- Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks
Online möglich und empfohlen oder schriftlich per Post - Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild - Erlaubnis oder Befähigungsschein
Sie benötigen:
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
- Lageplan des Abbrennplatzes
Maßstabsgetreue Skizze (im Maßstab 1:100) des Abbrennplatzes, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z. B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sind. - Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
- Sie haben eine gültige (gewerbliche) Genehmigung nach § 7 Sprengstoffgesetz
Die verantwortliche Person muss im Besitz einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sein. - Sie haben eine gültige (nicht gewerbliche) Genehmigung nach § 27 Sprengstoffgesetz
Die verantwortliche Person muss im Besitz einer gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sein. - Sie haben eine gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
Die verantwortliche Person muss im Besitz eines gültigen sprengstoffrechtlichen Befähigungsschein sein.