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Feuerwerk - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

Berlin 99089046261001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261001

Leistungsbezeichnung

Feuerwerk - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Feuerwerk - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Schlagwort), Feuerwerk (Schlagwort), Feuerwerkskörper (Schlagwort), Pyrotechnik (Schlagwort), Kleinfeuerwerk (Schlagwort), Kleinstfeuerwerk (Schlagwort), Knaller (Schlagwort), Böller (Schlagwort), Raketen (Schlagwort), Feuerwerksbatterien (Schlagwort), Feuerwerksraketen (Schlagwort), Kanonenschläge (Schlagwort), SprengG (Schlagwort), Sprenggesetz (Schlagwort), Sprengstoff (Schlagwort), explosionsgefährliche Stoffe (Schlagwort), Sprengstoff (Schlagwort), Großfeuerwerk (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Personen mit einer Erlaubnisurkunde oder eines behördlichen Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz haben ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen rechtzeitig vorher der örtlich zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Das betrifft:
  • die Kategorie F2: in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12. bzw.
  • die Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2: ganzjährig
Fristen:
  • in der Regel zwei Wochen vor dem Abbrandtag
  • vier Wochen vor dem Abbrandtag (bei einem Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind wie z.B. Spree, Müggelspree, Havel etc.)
Ausnahmen:
  • Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 (Kleinst- Jugendfeuerwerk) ist ganzjährig ohne vorherige Anzeige gestattet.
  • Keine Anzeigepflicht besteht zudem bei der Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
Verbote:
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
Verfahrensablauf
  1. Als verantwortliche Person zeigen Sie das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) bei den für den Abbrandort örtlich zuständigen Ordnungsamt rechtzeitig vorher an. Die Anzeige kann online gestellt werden. Bitte füllen Sie den Anzeige vollständig aus, laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch und reichen Sie diese ein.
  2. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Bearbeitungsstatus informiert.
  3. Ggf. wird ein gemeinsamer Termin für eine Ortsbesichtigung vereinbart.
  4. Sie erhalten eine Abschlussmitteilung mit Gebührenbescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks
    Online möglich und empfohlen oder schriftlich per Post
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Erlaubnis oder Befähigungsschein
    Sie benötigen:
    • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
    • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
  • Lageplan des Abbrennplatzes
    Maßstabsgetreue Skizze (im Maßstab 1:100) des Abbrennplatzes, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z. B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sind.
  • Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Voraussetzungen

Kosten

30,00 bis 100,00 Euro, je Aufwand

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden