Vermittlerregister - Auskunft beantragen
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Begriffe im Kontext
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Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sie können über das Vermittlerregister online überprüfen, ob ein Versicherungsvermittler/-berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler dort aktiv eingetragen ist. Das Register ist öffentlich einsehbar. Die Industrie- und Handelskammern führen das Vermittlerregister.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen Auskünfte aus dem internen Bereich des Vermittlerregisters, der nur den Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden zugänglich ist, nicht erteilt werden dürfen.
Der Registrierungspflicht unterliegen:
Selbstständig tätige Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler benötigen grundsätzlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis. Zudem müssen sie sich für die Ausübung der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Verfahrensablauf
Bitte beachten Sie, dass Ihnen Auskünfte aus dem internen Bereich des Vermittlerregisters, der nur den Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden zugänglich ist, nicht erteilt werden dürfen.
Der Registrierungspflicht unterliegen:
Selbstständig tätige Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler benötigen grundsätzlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis. Zudem müssen sie sich für die Ausübung der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Verfahrensablauf
- Suchen Sie online im Vermittlerregister. Unter Angabe der Registernummer oder in der erweiterten Suchfunktion können Sie zudem nach Namen und nach der Anschrift suchen.
- Wenn Sie keinen Zugang zum Internet haben sollten, können Sie die im Vermittlerregister extern sichtbaren Daten auch im Rahmen einer schriftlichen Auskunft von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erhalten.
- Antrag auf Auskunft aus dem Vermittlerregister
- Online-Abwicklung möglich
- Für schriftliche Auskunft: Formloser Antrag in Textform
- Keine Nutzung zu werblichen Zwecken
Die Nutzung der Daten zu werblichen Zwecken ist untersagt.