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Hundehaltung - Befreiung von der Hundesteuer beantragen oder Nichtsteuerbarkeit eines Hundes anzeigen

Berlin 99102013010000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102013010000

Leistungsbezeichnung

Hundehaltung - Befreiung von der Hundesteuer beantragen oder Nichtsteuerbarkeit eines Hundes anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Hundehaltung - Befreiung von der Hundesteuer beantragen oder Nichtsteuerbarkeit eines Hundes anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hundesteuer (Schlagwort), Hunde (Schlagwort), Hundesteuermarke (Schlagwort), Hundesteuerbefreiung (Schlagwort), Hundehaltung (Schlagwort), Steuer (Schlagwort), Marke (Schlagwort), Befreiung (Schlagwort), Blindenführhund (Schlagwort), Rettungshund (Schlagwort), Sanitätshund (Schlagwort), Tierheim (Schlagwort), Nichtsteuerbarkeit (Schlagwort), #HinweisElsterZertifikat (Schlagwort), #HinweiseID (Schlagwort)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

  • Informationsbereiche im Zusammenhang mit Bürgern

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Als Hundehalterin oder Hundehalter in Berlin müssen Sie Steuern für Ihren Hund zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Befreiung von der Hundesteuerpflicht beantragen. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie Blindenhunde oder Sanitäts- und Rettungshunde halten.

Wenn Sie z.B. als Verein oder Unternehmen einen sogenannten nichtsteuerbaren Hund halten, dann müssen Sie das dem Finanzamt anzeigen.

Verfahrensablauf:
1. Reichen Sie den Antrag auf Steuerbefreiung / Anzeige der Nichtsteuerbarkeit eines Hundes mit allen erforderlichen Unterlagen bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. Das können Sie online erledigen oder schriftlich per Post.
2. Das Finanzamt prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf werden weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen angefordert.
3. Sie erhalten einen Bescheid vom Finanzamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Steuerbefreiung / Anzeige der Nichtsteuerbarkeit eines Hundes
    Den Antrag können Sie entweder online stellen oder Sie nutzen das Formular und stellen den Antrag schriftlich per Post oder geben ihn vor Ort ab.
    • Bei Antragstellung per Post oder vor Ort: Bitte denken Sie daran, dass Papierformular zu unterschreiben. Das Formular sieht einen Abschnitt für die Anzeige einer nichtsteuerbaren Hundehaltung vor.
  • Belege
    Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die entsprechenden Belege (Rentenbescheid, Bescheid der Agentur für Arbeit, Ausbildungsnachweis des Hundes, Schwerbeschädigtenausweis, Übernahmevertrag mit dem Tierheim u. ä.) bei.

Voraussetzungen

  • Sie haben den Hund im Hunderegister oder direkt bei Ihrem Finanzamt angemeldet.
  • Für die Befreiung von der Hundesteuer: Es liegen Steuerbefreiungsgründe für Sie oder Ihren Hund vor
    Steuerbefreiungsgründe können sein:
    • Sie haben einen Blindenführhund oder
    • Sie haben einen Hund zur Unterstützung bestimmter Personen (Hund, der ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient) oder
    • Sie haben einen Hund, der in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden steht oder
    • Sie haben einen Hund, der die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden hat und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung steht oder
    • Sie haben einen Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung (Wenn Sie einen Hund aus einem Tierheim, Tierasyl oder einer ähnlichen Einrichtung des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen haben, ist der Hund für fünf Kalenderjahre von der Hundesteuer befreit) oder
    • Sie beziehen bestimmte Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Wenn Sie Bürgergeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, ist das Halten eines Hundes von der Hundesteuer befreit.
  • Für die Anzeige der Nichtsteuerbarkeit: Hundehaltung durch juristische Personen oder zu Erwerbszwecken
    • Der Hund wird von einer nicht natürlichen Person gehalten (z. B. Verein) oder
    • Der Hund wird für die Erzielung von Einkünften eingesetzt und die Aufwendungen für die Hundehaltung werden steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung auf dem ELSTER-Portal.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden