Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Vorbeglaubigung und Apostille Landgericht Hamburg Ausstellung

Hamburg 02000000000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

02000000000000

Leistungsbezeichnung

Vorbeglaubigung und Apostille Landgericht Hamburg Ausstellung

Leistungsbezeichnung II

Echtheit von Dokumenten des Landgerichts Hamburg und Notariellen Dokumenten für das Ausland bestätigen lassen (Vorbeglaubigung und Apostille)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vorbeglaubigungen (Synonym), Legalisation (Synonym), Legalisierung (Synonym), Haager Apostille (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.11.2024

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41

§ 33 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VwVfGHAV8P33
 
Art. 2 (1) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (UrkBefrÜbkG Haag) 
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41

Teaser

Sie können eine Vorbeglaubigung oder Apostille
  • für Dokumente des Landgerichts Hamburg oder
  • für durch ein Hamburger Notariat beglaubigte Dokumente,
die für das Ausland bestimmt sind erhalten.

Volltext

Wenn Sie ein Dokument im Ausland verwenden möchten, kann die ausländische Behörde eine Echtheitsbestätigung verlangen. Dies kann durch eine Apostille oder Legalisation (mit anschließender Endbeglaubigung) erfolgen.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Apostillen oder Legalisationen für Dokumente des Landgerichts Hamburg. Sie erhalten ebenfalls Apostillen oder Legalisationen für privatrechtliche Dokumente, die von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden sind.
Ihnen wird die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt und gegebenenfalls die Echtheit des Stempels oder Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Die Urkunden beziehungsweise Dokumente, die mit einer Legalisation oder Apostille versehen werden sollen
  • Originalurkunden beziehungsweise Originaldokumente

Voraussetzungen

  • Sie benötigen die Echtheitsbestätigung für ein Dokument des Landgerichts Hamburg oder für ein privatrechtliches Dokument, das von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden ist.
  • Ihr Dokument wurde von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landgerichts Hamburg unterschrieben oder
  • Ihr Dokument wurde von einer in Hamburg vereidigten Notarin oder einem in Hamburg vereidigten Notar beglaubigt.

Kosten

  • 15,00 EUR pro Dokument für die Echtheitsbestätigung von durch das Landgericht Hamburg ausgestellte Dokumente  
  • 25,00 EUR pro Dokument für die Echtheitsbestätigung von notariell beglaubigten Urkunden

Verfahrensablauf

  • Sie erscheinen persönlich bei der zuständigen Stelle.
  • Sie beantragen die Legalisation oder Apostille.
  • Sie werden aufgefordert, die Gebühren zu bezahlen.
  • Sie zahlen die Gebühren bei der Kasse des Landgerichts Hamburg ein. Sie erhalten eine Quittung.
  • Sie reichen Ihren Antrag mit den zu beglaubigenden Unterlagen und der Quittung über die Gebührenzahlung bei der zuständigen Stelle ein.
  • Sie erhalten die beglaubigten Dokumente auf dem Postweg.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel zeitnah. Dokumente können je nach Arbeitsanfall sofort mitgenommen werden.

Frist

Beantragen Sie die Anbringung der Echtheitsbestätigung frühzeitig.
 
Informieren Sie sich zur Gültigkeit der Echtheitsbestätigung (Apostille/Legalisierung) bei der vorlegenden Stelle im Ausland (Botschaft, Behörde im Ausland), wie alt diese sein darf.
 
Der zuständigen Stelle kennt nicht die hoheitlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in diesem Bezug.

Hinweise

Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, benötigen Sie eine Apostille. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, siehe Link.
 
Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung, die sogenannte Legalisation. Anschließend erfolgt die Endbeglaubigung durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde benötigen.
 
Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch anders als bei der Legalisation von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.

Rechtsbehelf

keine

Kurztext

Verwendung deutscher Urkunden oder Dokumente im Ausland: ggf. Echtheitsbestätigung erforderlich (Apostille oder Vorbeglaubigung).
  • Echtheitsbestätigung (Apostille oder Vorbeglaubigung)
  • für Urkunden und Dokumente des Landgerichts sowie
  • privatrechtliche Dokumente (zum Beispiel Vollmachten) beglaubigt durch Hamburger Notariate

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal