Vorbeglaubigung und Apostille Landgericht Hamburg Ausstellung
Inhalt
Echtheit von Dokumenten des Landgerichts Hamburg und Notariellen Dokumenten für das Ausland bestätigen lassen (Vorbeglaubigung und Apostille)
Begriffe im Kontext
Vorbeglaubigungen (Synonym), Legalisation (Synonym), Legalisierung (Synonym), Haager Apostille (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.11.2024
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41
§ 33 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VwVfGHAV8P33
Art. 2 (1) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (UrkBefrÜbkG Haag)
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41
§ 33 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VwVfGHAV8P33
Art. 2 (1) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (UrkBefrÜbkG Haag)
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41
Sie können eine Vorbeglaubigung oder Apostille
- für Dokumente des Landgerichts Hamburg oder
- für durch ein Hamburger Notariat beglaubigte Dokumente,
Wenn Sie ein Dokument im Ausland verwenden möchten, kann die ausländische Behörde eine Echtheitsbestätigung verlangen. Dies kann durch eine Apostille oder Legalisation (mit anschließender Endbeglaubigung) erfolgen.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Apostillen oder Legalisationen für Dokumente des Landgerichts Hamburg. Sie erhalten ebenfalls Apostillen oder Legalisationen für privatrechtliche Dokumente, die von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden sind.
Ihnen wird die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt und gegebenenfalls die Echtheit des Stempels oder Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie Apostillen oder Legalisationen für Dokumente des Landgerichts Hamburg. Sie erhalten ebenfalls Apostillen oder Legalisationen für privatrechtliche Dokumente, die von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden sind.
Ihnen wird die Echtheit der Unterschrift sowie die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, bestätigt und gegebenenfalls die Echtheit des Stempels oder Siegels, mit dem das Dokument versehen ist.
- Die Urkunden beziehungsweise Dokumente, die mit einer Legalisation oder Apostille versehen werden sollen
- Originalurkunden beziehungsweise Originaldokumente
- Sie benötigen die Echtheitsbestätigung für ein Dokument des Landgerichts Hamburg oder für ein privatrechtliches Dokument, das von einem Hamburger Notariat beglaubigt worden ist.
- Ihr Dokument wurde von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landgerichts Hamburg unterschrieben oder
- Ihr Dokument wurde von einer in Hamburg vereidigten Notarin oder einem in Hamburg vereidigten Notar beglaubigt.
- 15,00 EUR pro Dokument für die Echtheitsbestätigung von durch das Landgericht Hamburg ausgestellte Dokumente
- 25,00 EUR pro Dokument für die Echtheitsbestätigung von notariell beglaubigten Urkunden
- Sie erscheinen persönlich bei der zuständigen Stelle.
- Sie beantragen die Legalisation oder Apostille.
- Sie werden aufgefordert, die Gebühren zu bezahlen.
- Sie zahlen die Gebühren bei der Kasse des Landgerichts Hamburg ein. Sie erhalten eine Quittung.
- Sie reichen Ihren Antrag mit den zu beglaubigenden Unterlagen und der Quittung über die Gebührenzahlung bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten die beglaubigten Dokumente auf dem Postweg.
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel zeitnah. Dokumente können je nach Arbeitsanfall sofort mitgenommen werden.
Beantragen Sie die Anbringung der Echtheitsbestätigung frühzeitig.
Informieren Sie sich zur Gültigkeit der Echtheitsbestätigung (Apostille/Legalisierung) bei der vorlegenden Stelle im Ausland (Botschaft, Behörde im Ausland), wie alt diese sein darf.
Der zuständigen Stelle kennt nicht die hoheitlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in diesem Bezug.
Informieren Sie sich zur Gültigkeit der Echtheitsbestätigung (Apostille/Legalisierung) bei der vorlegenden Stelle im Ausland (Botschaft, Behörde im Ausland), wie alt diese sein darf.
Der zuständigen Stelle kennt nicht die hoheitlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes in diesem Bezug.
- Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg
- Landgericht Hamburg
- Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland
- Beglaubigungsantrag
- Auswärtiges Amt - Urkunden, Beglaubigungen
- Apostille für das Ausland
- Echtheitsbestätigung für 1 - 2 behördliche Dokumente
- Echtheitsbestätigung für 3 - 4 behördliche Dokumente
- Echtheitsbestätigung für 5 oder mehr behördliche Dokumente
- Echtheitsbestätigung für 1 - 3 behördliche Originaldokumente oder Urkunden
- Echtheitsbestätigung für 4 - 6 behördliche Originaldokumente oder Urkunden
- Echtheitsbestätigung für 7 oder mehr behördliche Originaldokumente oder Urkunden
Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBL.II 1965 S. 876) beigetreten sind, benötigen Sie eine Apostille. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes, siehe Link.
Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung, die sogenannte Legalisation. Anschließend erfolgt die Endbeglaubigung durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde benötigen.
Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch anders als bei der Legalisation von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung, die sogenannte Legalisation. Anschließend erfolgt die Endbeglaubigung durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem Sie die Urkunde benötigen.
Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch anders als bei der Legalisation von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
Verwendung deutscher Urkunden oder Dokumente im Ausland: ggf. Echtheitsbestätigung erforderlich (Apostille oder Vorbeglaubigung).
- Echtheitsbestätigung (Apostille oder Vorbeglaubigung)
- für Urkunden und Dokumente des Landgerichts sowie
- privatrechtliche Dokumente (zum Beispiel Vollmachten) beglaubigt durch Hamburger Notariate