Dolmetscher oder Dolmetscherin nach Landesgesetz allgemeine Vereidigung
Inhalt
Öffentliche Bestellung und allgemeine Ver- oder Beeidigung für Dolmetschende und/oder Übersetzende beantragen
Begriffe im Kontext
Dolmetscherangelegenheiten (Synonym), Vereidigung zum Dolmetscher (Synonym), Vereidigung zum Übersetzer (Synonym), Bestellung zum Dolmetscher (Synonym), Bestellung zum Übersetzer (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.03.2025
Fachlich freigegeben durch
FP BIS A24 Justitiariat
Hamburgisches Dolmetschergesetz (HmbDolmG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DolmGHA2005V4P1
Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg/BJNR212400019.html
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DolmGHA2005V4P1
Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg/BJNR212400019.html
Sie können sich als Dolmetscherin beziehungsweise Dolmetscher oder Übersetzerin beziehungsweise Übersetzer öffentlich bestellen und allgemein ver- beziehungsweise beeidigen lassen.
Als Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder Übersetzerin oder Übersetzer, können Sie sich bei der zuständigen Stelle öffentlich bestellen und allgemein vereidigen lassen. Als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher können Sie sich bei der zuständigen Stelle allgemein beeidigen lassen.
Die öffentliche Bestellung und allgemeine Ver- beziehungsweise Beeidigung erfolgt bei Nachweis Ihrer fachlichen Qualifikation und bei Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache. Im Anschluss daran erfolgt die Vereidigung, bei der Sie einen Eid ablegen, der Sie verpflichtet, Ihre Tätigkeit wahrheitsgemäß, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
Diese Verfahren gewährleisten, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher und/oder Übersetzerinnen oder Übersetzer den Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit in rechtlichen und behördlichen Kontexten entsprechen. Die genaue Vorgehensweise zur öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung kann dabei je nach Bundesland unterschiedlich sein.
Die öffentliche Bestellung und allgemeine Ver- beziehungsweise Beeidigung erfolgt bei Nachweis Ihrer fachlichen Qualifikation und bei Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache. Im Anschluss daran erfolgt die Vereidigung, bei der Sie einen Eid ablegen, der Sie verpflichtet, Ihre Tätigkeit wahrheitsgemäß, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
Diese Verfahren gewährleisten, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher und/oder Übersetzerinnen oder Übersetzer den Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit in rechtlichen und behördlichen Kontexten entsprechen. Die genaue Vorgehensweise zur öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung kann dabei je nach Bundesland unterschiedlich sein.
- Antragsformular
- Lebenslauf
- Passbild
- Nachweise über die fachliche Eignung (Zeugnisse)
- Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Sie erfüllen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache.
- Sie sind volljährig, persönlich geeignet und leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
- die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz haben und/oder
- einen Hauptwohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben,
- den Antrag dort einreichen, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung mit einem schriftlichen Bescheid mit.
In Hamburg gelten seit dem 01.01.2023 neue Rechtsgrundlagen, das Gerichtsdolmetschergesetz und das Hamburgische Dolmetschergesetz. Wenn Sie bereits vor diesem Datum bestellt und vereidigt wurden, kann sich hieraus ein Handlungsbedarf nach dem Gerichtsdolmetschergesetz für Sie ergeben. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik "Links".
- Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und/oder Übersetzerinnen oder Übersetzer, können sich bei der zuständigen Stelle öffentlich bestellen und allgemein vereidigen lassen.
- Gerichtsdolmetscherinnen oder Gerichtsdolmetscher können sich bei der zuständigen Stelle allgemein beeidigen lassen.
- Die öffentliche Bestellung und allgemeine Ver- beziehungsweise Beeidigung erfolgt bei Nachweis der fachlichen Qualifikation und bei Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache.
- Im Anschluss daran erfolgt die Vereidigung: Eid verpflichtet, Tätigkeit wahrheitsgemäß, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
- Diese Verfahren gewährleisten, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher und/oder Übersetzerinnen oder Übersetzer den Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit in rechtlichen und behördlichen Kontexten entsprechen.
- Die genaue Vorgehensweise zur öffentlichen Bestellung und allgemeinen Vereidigung kann dabei je nach Bundesland unterschiedlich sein.