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Scheidungsantrag Entscheidung

Hamburg 99046039221000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046039221000

Leistungsbezeichnung

Scheidungsantrag Entscheidung

Leistungsbezeichnung II

Scheidungsantrag stellen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Trennung Lebenspartnerschaft (Synonym), Ehe gescheitert (Synonym), Trennung Ehe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Wiese, Birgit

Handlungsgrundlage

§§ 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1564.html

§ 111 Familiensachen Nr. 1 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__111.html

§ 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung​ - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
​​​​​​https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__113.html

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__114.html

§ 121 Ehesachen - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__121.html

3§ 133 ff. -  Inhalt der Antragsschrift - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__133.html

§ 43 Ehesachen - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg/__43.html

Teaser

Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung Ihrer Ehe beantragen.

Volltext

Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin beziehungsweise des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:
 
  • Ihr Lichtbildausweis
  • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • gegebenenfalls die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift 
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Scheidung Ihrer Ehe ist, dass diese gescheitert ist.
Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen.
Dies ist laut Gesetz unwiderlegbar zu vermuten, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Zudem wird eine Ehe als gescheitert betrachtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und Sie beide die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt.
Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.
Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Kosten

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Beides richtet sich nach dem Streitwert

Verfahrensablauf

  • Der Scheidungsantrag muss, meist nach der Trennungszeit von mindestens einem Jahr, von Ihrer Rechtsanwältin beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.
  • Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Scheidungsgegnerin beziehungsweise dem Scheidungsgegner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
  • In der Regel ist im Scheidungsverbund auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, d.as heißt die gerechte Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung. Hierzu wird das Amtsgericht Sie und Ihren Ehegatten von Amts wegen zur Mitteilung ihrer Versorgungsträger auffordern und sodann die Versorgungsträger um Auskunft über die von Ihnen und Ihrem Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Anrechte bitten.
  • Von Ihnen und Ihrem Ehegatten können darüber hinaus auch weitere Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden, zum Beispiel die Folgesachen Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt.
  • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag werden Sie und Ihr Ehegatte in der Regel zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört.
  • Sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Scheidung der Ehe durch Beschluss aussprechen.

Bearbeitungsdauer

Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, abhängig vom Einzelfall

Frist

Keine

Hinweise

Ein Scheidungsantrag muss immer von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beziehungsweise Fachanwalt oder Fachanwältin für Familienrecht beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Beachten Sie dazu bitte die Linksammlung unten.

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Rechtsbehelf

Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

Kurztext

  • Anwaltszwang für den Antrag auf Ehescheidung
  • kein Anwaltszwang für die Zustimmung zum Scheidungsantrag
  • Scheitern der Ehe als Voraussetzung für die Scheidung
  • gescheitert ist die Ehe, wenn:                                                                                             
  1. die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder
  2. die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder
  3. der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder
  4. der antragstellende Ehegatte beweisen kann, dass die Ehe gescheitert ist 
  • Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung aus Härtefallgründen scheiden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg

Formulare

nicht vorhanden

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