Gebäudeeinmessung Durchführung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Vermessungen des Bauwerks (Synonym), Gebäudeabsteckungen (Synonym), Gebäudevermessungen (Synonym), Bauwerksvermessung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.03.2025
Fachlich freigegeben durch
LGV Gebäudeeinmessung
§ 5 Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VermGHA2005rahmen
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VermGHA2005rahmen
Sie wollen als Eigentümerin oder Eigentümer ein neues Gebäude bauen oder ein bestehendes so verändern, dass sich der Grundriss ändert.
Dann müssen Sie eine Gebäudeeinmessung veranlassen.
Dann müssen Sie eine Gebäudeeinmessung veranlassen.
Nach dem Hamburgischen Vermessungsgesetz müssen alle Gebäude im Liegenschaftskataster erfasst werden. Wenn Sie ein neues Gebäude bauen oder ein bestehendes Gebäude so verändern, dass sich der Grundriss ändert, sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer verpflichtet, zeitnah eine Vermessung durchführen zu lassen. So bleiben die amtlichen Unterlagen aktuell.
Die zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Gebäudeeinmessungspflicht. Nach Fertigstellung Ihres Gebäudes werden Sie rechtzeitig informiert, damit Sie den notwendigen Vermessungsauftrag erteilen können.
Sie können hierfür eine Vermessungsstelle Ihrer Wahl oder die zuständige Stelle beauftragen.
Die zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Gebäudeeinmessungspflicht. Nach Fertigstellung Ihres Gebäudes werden Sie rechtzeitig informiert, damit Sie den notwendigen Vermessungsauftrag erteilen können.
Sie können hierfür eine Vermessungsstelle Ihrer Wahl oder die zuständige Stelle beauftragen.
- Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines bestehenden Gebäudes und planen bauliche Maßnahmen, die den Grundriss des Gebäudes verändern oder
- Sie bauen als Eigentümerin oder Eigentümer ein Gebäude.
- Nach Fertigstellung eines neuen Gebäudes oder einer wesentlichen Grundrissänderung prüft die zuständige Stelle, ob eine Einmesspflicht besteht.
- Sie werden schriftlich über die Einmesspflicht informiert und aufgefordert, eine Vermessung durchführen zu lassen.
- Sie beauftragen die Einmessung.
- Die beauftragte Vermessungsstelle nimmt durch ein geeignetes Verfahren die Einmessung vor und erstellt die entsprechenden Vermessungsunterlagen.
- Die Vermessungsunterlagen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet. Diese trägt die Daten in das Liegenschaftskataster ein.
- Sie tragen die Kosten für die Vermessung und die Übernahme ins Kataster.
- Sie erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Einmessung durch die Zusendung einer Liegenschaftskarte.
- Gebäude müssen im Liegenschaftskataster erfasst werden
- bei Neubau oder Grundrissänderung besteht Einmesspflicht für Eigentümer
- Vermessungsstelle frei wählbar oder Beauftragung der zuständigen Stelle möglich
- zuständige Stelle überwacht die Einmesspflicht und informiert die Eigentümer nach Fertigstellung des Gebäudes, damit der Vermessungsauftrag erteilt werden kann