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Gebäudeeinmessung Durchführung

Hamburg 99123006058000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123006058000

Leistungsbezeichnung

Gebäudeeinmessung Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Gebäudeeinmessungen

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Vermessungen des Bauwerks (Synonym), Gebäudeabsteckungen (Synonym), Gebäudevermessungen (Synonym), Bauwerksvermessung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.03.2025

Fachlich freigegeben durch

LGV Gebäudeeinmessung

Handlungsgrundlage

§ 5 Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VermGHA2005rahmen

Teaser

Sie wollen als Eigentümerin oder Eigentümer ein neues Gebäude bauen oder ein bestehendes so verändern, dass sich der Grundriss ändert.
Dann müssen Sie eine Gebäudeeinmessung veranlassen.

Volltext

Nach dem Hamburgischen Vermessungsgesetz müssen alle Gebäude im Liegenschaftskataster erfasst werden. Wenn Sie ein neues Gebäude bauen oder ein bestehendes Gebäude so verändern, dass sich der Grundriss ändert, sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer verpflichtet, zeitnah eine Vermessung durchführen zu lassen. So bleiben die amtlichen Unterlagen aktuell.

Die zuständige Stelle überwacht die Einhaltung der Gebäudeeinmessungspflicht. Nach Fertigstellung Ihres Gebäudes werden Sie rechtzeitig informiert, damit Sie den notwendigen Vermessungsauftrag erteilen können.

Sie können hierfür eine Vermessungsstelle Ihrer Wahl oder die zuständige Stelle beauftragen. 

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer eines bestehenden Gebäudes und planen bauliche Maßnahmen, die den Grundriss des Gebäudes verändern oder
  •  Sie bauen als Eigentümerin oder Eigentümer ein Gebäude.

Kosten

Informieren Sie sich telefonisch über die Kosten.

Verfahrensablauf

  • Nach Fertigstellung eines neuen Gebäudes oder einer wesentlichen Grundrissänderung prüft die zuständige Stelle, ob eine Einmesspflicht besteht. 
  • Sie werden schriftlich über die Einmesspflicht informiert und aufgefordert, eine Vermessung durchführen zu lassen.
  • Sie beauftragen die Einmessung.
  • Die beauftragte Vermessungsstelle nimmt durch ein geeignetes Verfahren die Einmessung vor und erstellt die entsprechenden Vermessungsunterlagen.
  • Die Vermessungsunterlagen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet. Diese trägt die Daten in das Liegenschaftskataster ein.
  • Sie tragen die Kosten für die Vermessung und die Übernahme ins Kataster.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Einmessung durch die Zusendung einer Liegenschaftskarte.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von der Auftragsgröße abhängig.

Frist

Keine.

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Keine.

Kurztext

  • Gebäude müssen im Liegenschaftskataster erfasst werden
  •  bei Neubau oder Grundrissänderung besteht Einmesspflicht für Eigentümer
  •  Vermessungsstelle frei wählbar oder Beauftragung der zuständigen Stelle möglich
  •  zuständige Stelle überwacht die Einmesspflicht und informiert die Eigentümer nach Fertigstellung des Gebäudes, damit der Vermessungsauftrag erteilt werden kann

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV)

Formulare

nicht vorhanden

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