Gewerbezentralregister, Auskunft
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gewerbezentralregisterauszüge (Synonym), Gewerbezentralregisterauskunft (Synonym), Gewerbezentralregisterauskünfte (Synonym), Fa. Gewerbezentralregisterauszug (Synonym), GZR (Synonym), Gewerbezentralregisterauszug (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Antragstellung als natürliche Person:
Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
Antragstellung als Juristische Person:
Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht
Zusätzlich bei schriftlicher Beantragung (Ausnahme):
Antrag mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragsstellers
Ggf. Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Antragstellung:
Der Antrag ist persönlich, oder schriftlich (Ausnahme) mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift, zu stellen.
Eine Vertretung des Antragstellers durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, Ehegatten) ist nicht möglich. Ebenso ist eine direkte Antragstellung beim Gewerbezentralregister nicht möglich.
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person handelt, seine Vertretungsmacht mit einem Handelsregisterauszug nachzuweisen.
Natürliche Person:
Gewerbeamt des Wohnsitzes
Juristische Person:
Gewerbeamt des Bettriebssitzes
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich. Für bestimmte Zwecke kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Dazu ist bei Antragstellung die Anschrift der Behörde anzugeben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Antragstellung:
Der Antrag ist persönlich, oder schriftlich (Ausnahme) mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift, zu stellen.
Eine Vertretung des Antragstellers durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, Ehegatten) ist nicht möglich. Ebenso ist eine direkte Antragstellung beim Gewerbezentralregister nicht möglich.
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person handelt, seine Vertretungsmacht mit einem Handelsregisterauszug nachzuweisen.
Natürliche Person:
Gewerbeamt des Wohnsitzes
Juristische Person:
Gewerbeamt des Bettriebssitzes
Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich. Für bestimmte Zwecke kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Dazu ist bei Antragstellung die Anschrift der Behörde anzugeben.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service