Grundstücksvermessung Durchführung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grundstücksgrenzen (Synonym), Grundstücksgröße (Synonym), Flurstücksabsteckungen (Synonym), Grenzabsteckung (Synonym), Grenzsteine (Synonym), Grundstücksabsteckung (Synonym), Grundstücksvermessung (Synonym), Grenzmessung (Synonym), Flurstückszerlegung (Synonym), Flurstücksteilungen (Synonym), Flurstücksgrenze (Synonym), Flurstücksvermessung (Synonym), Flurstücksverschmelzung (Synonym), Grenzherstellung (Synonym), Grenzpunkt (Synonym), Grenzpunktkoordinate (Synonym), Vermessungspunktkoordinaten (Synonym), Vermessungspunkt (Synonym), Zerlegungsvermessung (Synonym), Grenzfeststellung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.02.2022
Fachlich freigegeben durch
LGV Grenzvermessung
Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VermGHA2005V1IVZ
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VermGHA2005V1IVZ
Es werden alte und neue Grenzen Ihres Grundstücks ermittelt und festgestellt, Grenzpunkte abgemarkt und Gebäude eingemessen.
Unter Liegenschaftsvermessung wird die Vermessung von Flurstücken und Gebäuden verstanden.
Bezogen auf Flurstücke werden diese für folgende Zwecke vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessungen (LGV) durchgeführt:
Bezogen auf Flurstücke werden diese für folgende Zwecke vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessungen (LGV) durchgeführt:
- Zerlegung von Flurstücken in zwei oder mehrere Flurstücke
- Verschmelzung von Flurstücken
- Herstellung, Anzeigen und Vermarkung von Grenzpunkten
- Festlegung und Sicherung von Belastungsflächen
- Grenzverhandlungen vor Ort bei unklaren Verhältnissen zum Grenzverlauf
- Klärung von Unstimmigkeiten zum Grenzverlauf vor Ort
- Bestimmungen von Abstandsmaßen
- von Gebäuden
- Gebäudeteilen
- Bäumen zur Grenze
- Bescheinigungen von flurstücksbezogenen Sachverhalten
- Nachweis, dass Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks sind
- eine Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers
- oder ein Kaufvertrag
- Das Flurstück befindet sich in ihrem Eigentum.
- Befindet sich das Flurstück nicht in ihrem Eigentum, benötigen Sie eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers.
- Bei Miteigentum an einem Flurstück müssen alle mit der Vermessung einverstanden sein.
- Erbbauberechtigte sind ebenfalls auftragsberechtigt.
- Eine Auftragserteilung ist nur in schriftlicher Form möglich.
Informationen zur Höhe der Gebühren / Preise erhalten Sie wie folgt:
- telefonisch,
- über die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) in der jeweils geltenden Fassung oder
- über das Preisverzeichnis LGV in der jeweils geltenden Fassung.
- Grundstücksvermessung
- Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss Hamburg (GebOVerm)
- Preisverzeichnis des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (LGV)
- Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen (HmbVermG)
- Nutzungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung
Auskünfte über den Eigentümer eines Hauses oder eines Grundstücks werden aus Datenschutzgründen grundsätzlich nicht erteilt.
Unter Liegenschaftsvermessung wird die Vermessung von Flurstücken und Gebäuden verstanden.
Bezogen auf Flurstücke werden diese für folgende Zwecke vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessungen (LGV) durchgeführt:
Bezogen auf Flurstücke werden diese für folgende Zwecke vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessungen (LGV) durchgeführt:
- Zerlegung von Flurstücken in zwei oder mehrere Flurstücke
- Verschmelzung von Flurstücken
- Herstellung, Anzeigen und Vermarkung von Grenzpunkten